Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Vom 2. Juni 1902. 955 
— — 
... 
den nach deren Heimathslande bestimmten deutschen Kauffahrtei- 
schiffen eine gleiche Verpflichtung ob. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Kapitän vom 
eemannsamte zwangsweise angehalten werden. 
82. Bieten mehrere Schiffe Gelegenheit zur Mitnahme, so 
sind die zu befördernden Seeleute durch das Seemannsamt nach 
Verhältniß der Größe der Schiffe und der Zahl ihrer Mannschaften 
auf die einzelnen Schiffe zu vertheilen. 
§ 3. Die Mitnahme kann verweigert werden: 
1. wenn und soweit an Bord kein angemessener Platz für die 
Mitzunehmenden vorhanden ist; 
2. wenn der Mitzunehmende bettlägerig krank oder mit einer 
die Gesundheit oder Sicherheit der an Bord befindlichen Per- 
sonen gefährdenden geschlechtlichen oder sonstigen Krankheit be- 
haftet ist; 
3. wenn und soweit die Zahl der Mitzunehmenden bei Hülfs- 
bedürftigen ein Viertel, bei Straffälligen ein Sechstel der 
Schiffsmannschaft übersteigt, oder mehr als ein Straffälliger 
mitgenommen werden soll; 
4. wenn die Mitnahme nicht mindestens zwei Tage vor dem 
Zeitpunkte verlangt wird, an welchem das Schiff zum Abgehen 
fertig ist; 
5. wenn der Hafen von einer deutschen Dampferlinie, die zur 
Mitnahme vertragsmäßig verpflichtet ist, auf der Heimreise 
nach Deutschland in regelmäßiger Fahrt angelaufen wird. 
Die Entscheidung über den Grund der Weigerung steht dem 
Seemannsamte zu. « 
§ 4. Während der Reise erhält der wegen Hülfsbedürftigkeit 
Mitgenommene seiner Stellung entsprechend (§ 5) Kost und Logis 
von Seiten des Schiffes. 
Der wegen einer strafbaren Handlung Mitgenommene ist nach 
den vom Seemannsamte zu ertheilenden Weisungen zu behandeln. 
ie Bewachung liegt dem Kapitän ob, sofern nicht ein besonderer 
egleiter mitgegeben wird. 
Der Mitgenommene ist der Disziplinargewalt des Kapitäns 
unterworfen. 
8§5. Als Entschädigung (8 1) ist, in Ermangelung einer ander- 
weitigen Vereinbarung, zu zahlen 
a) bei Mitnahme Hülfsbedürftiger für jeden Tag des Aufent- 
halts an Bord: 
1. für einen Kapitän oder einen Schiffsoffizier 3 Mark auf 
Segelschiffen und 6 Mark auf Dampfschiffen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.