Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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956 Anh. XX 2. G. betr. die Verpflichtung d. Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 2c. 8 6—10. 
2. für jeden anderen Seemann 1,50 Mark auf Segelschiffen 
und 3 Mark auf Dampfschiffen; " 
b) bei Mitnahme Straffälliger der gewöhnliche Ueberfahrtspreis 
oder, falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, das Doppelte der 
für die Mitnahme Hülfsbedürftiger aufgestellten Sätze und 
außerdem, wenn ein besonderer Begleiter nicht mitgegeben wird, 
eine angemessene von dem anweisenden Seemannsamte (5 1. 
vorläufig festzusetzende Vergütung für die Bewachung. Für 
die Bemessung dieser Vergütung kann der Bundesrath be- 
stimmte Sätze aufstellen. 
§ 6. Die Entschädigung wird im Bestimmungshafen durch das 
Seemannsamt gegen Auslieferung der wegen Mitnahme ertheilten 
Anweisung (8 1) für Rechnung des Reichs ausgezahlt. 
§ 7. Der wegen Hülfsbedürftigkeit Mitgenommene haftet für 
die durch die Zurückbeförderung verursachten Aufwendungen. 
Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen 
zur Erstattung solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. . 
Bei Mitnahme eines Straffälligen bleibt dem Reiche der Rück- 
griff an den Bundesstaat vorbehalten, dessen Behörden der Mit- 
genommene zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zugeführt 
wird. 
§ 8. Wer sich der Erfüllung einer ihm nach § 1 obliegenden 
Verpflichtung entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertund- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Für die Festsetzung der Strafe 
und für das weitere Verfahren kommen die in den 88 5, 122 bi 
125 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung- 
§ 9. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. An 
demselben Tage tritt das Gesetz, betreffend die Verpflichtung deut- 
scher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, 
vom 27. Dezember 1872 (Rel S. 432) außer Kraft. 
8 10. Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Ge- 
setzes, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur 
Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 vel- 
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes 
an deren Stelle. 
  
 
	        
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