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Vom 2. Juni 1902. 959
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8 8. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer den Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers für Schiffs—
leute ohne die vorgeschriebene Erlaubniß unternimmt oder
fortsetzt oder von den bei Ertheilung der Erlaubniß festgesetzten
Bedingungen abweicht;
2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher
a) einen nach § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb
unternimmt oder fortsetzt, oder welcher sich von Gewerbe-
treibenden der dort bezeichneten Art für die Ausübung
seiner Vermittlerthätigkeit Vergütungen irgend welcher Art
gewähren oder versprechen läßt;
b) die von der Behörde festgesetzte Taxe überschreitet, oder
sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer
Art von dem Schiffsmanne gewähren oder versprechen läßt;
c) es unternimmt, einen Schiffsmann zum Bruche des ein-
gegangenen Heuervertrags zu verleiten;
3. ein Gewerbetreibender der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art,
welcher es unternimmt, einen Stellenvermittler für Schiffs-
leute durch Gewährung oder Versprechung von Vergütungen
irgend welcher Art zu einer den Interessen des Schiffsmanns
widerstreitenden Ausübung der Vermittlerthätigkeit zu bestimmen.
8§)09. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft:
1. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher den im 8 5 be-
zeichneten Vorschriften zuwiderhandelt;
2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute oder ein Gewerbetreibender
der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art, welcher im Inlande den
von einer zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften zur Ver-
hinderung des vorzeitigen Betretens einlaufender Schiffe und
des Anbordbringens von geistigen Getränken zuwiderhandelt;
3. der Kapitän, der im Inlande den Vorschriften einer zuständigen
Behörde, im Auslande den Anordnungen eines Seemannsamts
zuwider Stellenvermittler für Schiffsleute oder Gewerbetreibende
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ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien.
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung
der §§ 173 und 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (siehe zu 8 123 der
Seemannsordnung) ausgeschlossen oder begründet werden.