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I. Unternehmer. II. Agenten. 961
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b) wegen der aus der Annahme und Beförderung der Auswanderer
erwachsenden Rechtsstreitigkeiten dem deutschen Rechte und den
deutschen Gerichten sich unterwerfen.
§ 5. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzigtausend Mark zu bestellen
und im Falle beabsichtigter überseeischer Beförderung den Nachweis
zu führen, daß er Rheder ist.
§ 6. Die Erlaubniß ist nur für bestimmte Länder, Theile von
solchen oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung
nur für bestimmte Einschiffungshäfen zu ertheilen.
§ 7. Bei Ertheilung der Erlaubniß an solche deutsche Gesell-
schaften, welche sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen
ändern erworbenen Gebiets zur Aufgabe machen, ist der Reichs-
kanzler an die Vorschriften des § 5 nicht gebunden.
Im Uebrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von
den Vorschriften des § 5 zugelassen werden.
§ 8. Die Erlaubniß berechtigt den Unternehmer zum Ge-
schäftsbetrieb im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß
er außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung
und des Gemeindebezirkes seiner etwaigen Zweigniederlassungen bei
der Ausübung seines gesammten Geschäftsbetriebs, soweit es sich
dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft auf Anfrage
oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und Be-
förderungsbedingungen handelt, ausschließlich der Vermittelung
seiner nach § 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat.
§ 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäfts-
betriebe durch Stellvertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen
ist erforderlich für die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen.
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vor-
mundschaft oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens
sechs Monate durch Stellvertreter fortgesetzt werden.
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung
des Reichskanzlers.
§ 10. Die den Unternehmern ertheilte Erlaubniß kann unter
Zustimmung des Bundesraths vom Reichskanzler jederzeit beschränkt
oder widerrufen werden. Die Genehmigung der Bestellung eines
tellvertreters kann vom Reichskanzler jederzeit widerrufen werden.
II. Agenten.
d 8 11. Wer bei einem Betriebe der im 81 bezeichneten Art
urch Vorbereitung, Vermittelung oder Abschluß des Beförderungs-
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 61