Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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962 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 812—21. 
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vertrags gewerbsmäßig mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der 
Erlaubniß. 
§ 12. Die Erlaubniß wird von der höheren Verwaltungsbe- 
hörde ertheilt. 
§ 13. Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Reichsan- 
gehörige, welche im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde (8 12) 
ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben und von 
einem zugelassenen Unternehmer (§ 1) bevollmächtigt sind. 
Die Erlaubniß darf auch bei Erfüllung der vorstehenden Er- 
fordernisse nicht ertheilt werden: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Geschäfts- 
betrieb darthun; 
b) wenn einer den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der 
zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzahl von 
Personen die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäfts eines 
Auswanderungsagenten ertheilt oder ausgedehnt (8 15) 
worden ist. 
§ 14. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende 
eine Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu 
bestellen. 
§ 15. Die Erlaubniß berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Be- 
zirke der die Erlaubniß ertheilenden Behörde, wenn sie nicht auf 
einen Theil desselben beschränkt wird. Im Einvernehmen mit dieser 
Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung seines Geschäfts- 
betriebs auf benachbarte Bezirke von den für letztere zuständigen 
höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. 
§ 16. Für andere als den in der Erlaubnißurkunde namhaft 
gemachten Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent 
Geschäfte der im 8 11 bezeichneten Art nicht besorgen. · 
§ 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in 
Zweigniederlassungen durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu 
betreiben. , 
§ 18. Die dem Agenten ertheilte Erlaubniß kann jederzeit 
beschränkt oder widerrufen werden. 
Die Erlaubniß muß widerrufen werden: 
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche 
die Ertheilung der Erlaubniß nach 8 13 Absatz 1 ge- 
bunden ist; 
b) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Agenten in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb darthun; 
Zc) wenn die Sicherheit ganz oder zum Theil zur Deckung der
	        
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