Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 21. 
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen 
und sonstigen Nachweisungen sowie über die in Anwendung 
zu bringenden Vertragsformulare; 
  
— — 
ohne Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen befördert werden 
sollen, müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten: 
1. 
2. 
3. 
Jern — 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen 
wird; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen 
wird; 
den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes; 
den Namen der Schiffslinie; 
den außereuropäischen Ausschiffungshafen; 
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden 
Familienglieder; 
das Alter; # 
den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
den bisherigen Wohnort; 
den Preis der See-Beförderung in Reichswährung für jede einzelne 
Person; 
die Erklärung, daß der Reisende für Beförderung, Gepäscktransport 
(abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 24), Beköstigung und 
Unterbringung bis zum außereuropäischen Ausschiffungshafen außer dem 
vorstehend bezeichneten Preise nichts zu entrichten hat; 
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden 
hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist; 
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende 
verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit einfindet, 
daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil darf nicht 
mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der festgesetzten 
Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten 
Verzögerung der Beförderung, an dem zur Abfahrt oder zur Ein- 
schiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung Unterkunft und 
Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswandererlogir= 
hause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten Gasthause 
zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als 
eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rück- 
erstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet der ihm 
s0ih dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadens- 
ersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unverkürzt 
zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden
	        
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