Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 965 
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b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Be— 
dingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergän— 
Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nachweislich 
durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle 
am Antritte der Seereise verhindert wird; 
18. die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld nach Abzug 
eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte 
betragenden Theiles zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der 
Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt; 
19. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über 
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für 
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und 
Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
20. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See— 
reise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das 
dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen; 
21. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See- 
reise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforderlichen 
Wascheinrichtungen zu gewähren; 
22. die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt er- 
krankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu 
gewähren; 
23. die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reise- 
gepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls 
dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzu- 
kommen; 
24. die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der See- 
reise mindestens 100 Kilogramm ohne besonderes Entgelt zu befördern, 
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; 
25. die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen 
Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers= und Wassersgefahr zu 
versichern; 
26. die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs 
durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung 
der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben ge- 
nöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung ange- 
messene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung des 
Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als 
möglich herbeigeführt wird; 
27. die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Er- 
füllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zu- 
ständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 
28. bie Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
eibt;
	        
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