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966 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 22
zung und die Rückgabe der Sicherheit in die Bestellungs-
urkunde aufzunehmen sind.
29. den Ort und Tag des Vertragsabschlusses;
30. die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei ge-
nügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien=
vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser
unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmen-
stempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen
Bevollmächtigten verpflichtet sind (8 4 des Auswanderungsgesetzes), ist
die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforder—
lich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stell-
vertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des
Stellvertreters.)
§ 6. Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne
Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen auch die Weiterbeför-
derung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer
vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel
übernommen, so müssen die Verträge außer den im § 5 vorgeschriebenen An-
gaben und Bestimmungen enthalten:
Ga.
6b.
Lla.
26a.
26b.
26e.
264.
26e.
die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; "
die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis
an das Auswanderungsziel;
den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach dem
Auswanderungsziele;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer-
europäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden
selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere
Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Er-
stattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises zu verlangen,
unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa zustehenden Ansprüche
auf Schadensersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der
ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht
liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für
die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinter-
bliebenen unverkürzt zurückzuerstatten;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im außer-
europäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der Weiter-
beförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung gezahlten
Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinesfalls mehr
als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuerstatten; „
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung frei