Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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966 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 22 
  
  
  
  
zung und die Rückgabe der Sicherheit in die Bestellungs- 
urkunde aufzunehmen sind. 
  
  
29. den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; 
30. die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei ge- 
nügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien= 
vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser 
unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmen- 
stempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen 
Bevollmächtigten verpflichtet sind (8 4 des Auswanderungsgesetzes), ist 
die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforder— 
lich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stell- 
vertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des 
Stellvertreters.) 
§ 6. Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne 
Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen auch die Weiterbeför- 
derung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer 
vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel 
übernommen, so müssen die Verträge außer den im § 5 vorgeschriebenen An- 
gaben und Bestimmungen enthalten: 
Ga. 
6b. 
Lla. 
26a. 
26b. 
26e. 
264. 
26e. 
die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; " 
die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis 
an das Auswanderungsziel; 
den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach dem 
Auswanderungsziele; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer- 
europäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden 
selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere 
Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger 
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Er- 
stattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises zu verlangen, 
unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa zustehenden Ansprüche 
auf Schadensersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der 
ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung 
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht 
liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für 
die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinter- 
bliebenen unverkürzt zurückzuerstatten; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im außer- 
europäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der Weiter- 
beförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung gezahlten 
Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinesfalls mehr 
als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuerstatten; „ 
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung frei
	        
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