Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 822. 
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Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt 
werden, den Beförderungspreis oder einen Theil desselben oder 
  
  
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den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden 
Familienglieder; 
das Alter; 
den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei Einzel- 
reisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
den bisherigen Wohnort; 
den Preis der Beförderung in Reichswährung bis zu dem Hafen, von 
welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, für jede ein- 
zelne Person, und zwar wenn die Beförderung theils zu Schiff, theils 
mit der Bahn erfolgt, getrennt für jede Art der Beförderung; 
den Preis der Beförderung in Reichswährung von dem vorbezeichneten 
Hafen bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen für 
jede einzelne Person; 
die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung 
im außereuropäischen Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäck- 
transport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 29), sowie für 
Beköstigung und Unterbringung, soweit diese übernommen sind, außer 
dem vorbezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat; 
die Angabe, wo und wann sich der Reisende in Deutschland zur Abfahrt 
einzufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck in Deutschland späte- 
stens einzuliefern ist; 
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende 
verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit einfindet, 
daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil darf nicht 
mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der festgesetzten 
Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst verschul- 
deten Verzögerung in der Beförderung, an dem Orte, wo die Ver- 
zögerung erfolgt, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Ver- 
pflegung an Bord des Schiffes oder in einem Auswandererlogirhaus 
oder, wo solches nicht vorhanden, in einem geeigneten Gasthause zu 9 
währen; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als 
eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rück- 
erstattung des gezahlten Fahrpreises oder des entsprechenden Theiles 
desselben zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen 
Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis für die Beförderung 
von Deutschland nach dem außereuropäischen Ausschiffungshafen oder 
den entsprechenden Theil desselben unverkürzt zurückzuerstatten, wenn der 
Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen vor An- 
tritt der Reise oder vor Antritt der außereuropäischen Fahrt stirbt oder 
nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende
	        
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