Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 23. 
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ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer 
Beschäftigung im Bestimmungslande beschränkt werden. 
31a. 
31b. 
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1□# 
34. 
35. 
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falls die Beförderung des Reisenden nach dem Hafen, von welchem aus 
die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theilweise mit der 
Eisenbahn oder mit einem Flußschiff erfolgt: 
die Verpflichtung des Unternehmers, auch dem während dieses Theiles 
der Reise etwa erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und 
Pflege unentgeltlich zu gewähren; · 
soweit die vorgenannte Beförderung mit der Eisenbahn erfolgt und die 
Verpflegung des Reisenden während der Bahnfahrt übernommen wird: 
die Verpflichtung des Unternehmers, an bestimmten näher zu be- 
zeichnenden Stationen den Reisenden zu beköstigen und ihm bei 
längerem als dreistündigem Aufenthalte kostenfreie Unterkunft in 
einem Gasthause zu gewähren; 
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Er- 
füllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zustän- 
digen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; „ 
die Unterschrift der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genugt 
von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien= 
vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser 
unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel- 
Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevoll- 
mächtigten verpflichtet sind (§ 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die 
Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich. 
Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stell- 
vertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des 
Stellvertreters.) 
8 8. Wird bei einer Beförderung der im 8 7 bezeichneten Art auch die 
Weiterbeförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Aus- 
wanderer vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungs- 
ziel übernommen, so gelten auch hierfür die Bestimmungen des § 7, jedoch 
mit der Maßgabe, daß die unter Ziffer 2 daselbst vorgesehene Verpflichtung 
des Unternehmers, für die Beförderung des Reisenden zu sorgen, nicht nur 
bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen, sondern bis zur 
Erreichung des Auswanderungsziels zu übernehmen ist. 
10 K 
10 b. 
162. 
31c. 
Außerdem müssen die Verträge enthalten: 
die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; „ 
die Beförderungsmittel vom anßereuropäischen Ausschiffungshafen bis 
an das Auswanderungsziel; 
den Preis für die Weiterbeförderung vom außereuropäischen Aus- 
schiffungshafen nach dem Auswanderungsziele; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer-
	        
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