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IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 971
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§ 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von
Verträgen über die Beförderung:
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31d.
318.
31f.
31g.
31h.
europäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden
selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere
Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Er—
stattung der durch die anderweitige Weiterreise entstandenen Kosten zu
verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zu-
stehenden Ansprüche auf Schadensersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der
ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht
liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für
die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinter-
bliebenen unverkürzt zurückzuerstatten;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im
außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der
Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung ge-
zahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinen-
falls mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuer-
statten;
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung frei
befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses ge-
macht werden kann;
insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außereuropäi-
schen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unter-
nehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht
worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der
bereits angetretenen Weiterreise unmöglich gemacht werden oder eine
längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des
Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als
möglich herbeizuführen.
§ 9. Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See nach
einem außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender
leihenfolge enthalten:
1.
den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisenden von
3.
Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu übernehmen;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen
wird;