Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 23. 
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a) 
von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis 
zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine 
  
  
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11. 
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21. 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen 
wird; 
den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes; 
. den Namen der Schiffslinie; 
. den Ausschiffungshafen; 
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden 
Familienglieder; 
. das Alter; 
den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei Einzel- 
reisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
den bisherigen Wohnort; 
den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne Person; 
die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung im 
Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäcktransport (abgesehen von 
etwaiger Ueberfracht — Ziffer 20), sowie für Beköstigung und Unter- 
bringung, soweit diese übernommen sind, außer dem vorstehend be- 
zeichneten Preise nichts zu bezahlen hat; 
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden 
hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist; 
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über 
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für 
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und 
Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See- 
reise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das 
dazu nöthige Eß- und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See- 
reise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforderlichen 
Wascheinrichtungen zu gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt er- 
krankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu 
gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reise- 
gepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, falls 
dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden aufzukommen? 
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der See- 
reise mindestens 100 Kilogramm ohne besonderes Entgelt zu befördern, 
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; 
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen 
Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers= und Wassersgefahr zu 
versichern; 
die Erklärung, daß im Uebrigen die Rechte und Pflichten der Vertrag-
	        
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