Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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974 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 23. 
1. Juni 1870) oder ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber 
beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde 
der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht; 
  
  
  
  
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§ 14. Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unter- 
nehmer zur Sicherstellung der ihm aus den §8§ 27 bis 30 des Gesetzes über 
das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueberfahrts- 
geld um den halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen der 
Versicherungssumme entsprechenden Betrag hinterlegt. 
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers 
wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Aus- 
wanderungsbehörde. Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens 
sechsunddreißig Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungsbehörde 
einzuliefern. 
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im § 26 dieser Bestimmungen be- 
zeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang des 
Schiffes nachzuweisen. 
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles 
desselben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden- 
Falls der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im Ab- 
satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veranlaßt, 
ist die Auswanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß erwachsenen 
Kosten aus der Versicherungs= oder der Hinterlegungssumme zu decken. Sie 
ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Versicherungssumme zu erheben. Ein ent- 
sprechender Vermerk ist in die Police beziehungsweise die Hinterlegungsurkunde 
aufzunehmen. 
§ 15. Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit 
gecharterten Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde. 
II. Geschäftsbetrieb der Agenten. 
§ 16. Der Auswanderungsagent hat in jedem Falle, in welchem er 
den Abschluß eines Beförderungsvertrages vermittelt, dem Auswanderer (tbei 
Familien dem Familienvorstande) einen Empfangsschein auszustellen. 
§ 17. Die Empfangsscheine müssen möglichst in nachstehender Reihen= 
folge enthalten: 
1. je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche 
a) in den Ziffern 1 bis 6 des § 5 oder 
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des § 6 oder 
c) in den Ziffern 1, 3 bis 10 des § 7 oder 
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des § 8 oder 
e) in den Ziffern 1, 3 bis 7 des § 9 
vorgesehen sind; 
2. die von dem Auswanderer auf den Fahrpreis geleisteten Zahlungen; 
3. die in den Spalten 1 bis 11 des im Anhange beigefügten Verzeichnisses 
vorgesehenen Angaben;
	        
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