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974 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8 23.
1. Juni 1870) oder ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber
beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde
der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht;
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§ 14. Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unter-
nehmer zur Sicherstellung der ihm aus den §8§ 27 bis 30 des Gesetzes über
das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueberfahrts-
geld um den halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen der
Versicherungssumme entsprechenden Betrag hinterlegt.
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers
wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Aus-
wanderungsbehörde. Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens
sechsunddreißig Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungsbehörde
einzuliefern.
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im § 26 dieser Bestimmungen be-
zeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang des
Schiffes nachzuweisen.
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles
desselben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden-
Falls der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im Ab-
satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veranlaßt,
ist die Auswanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß erwachsenen
Kosten aus der Versicherungs= oder der Hinterlegungssumme zu decken. Sie
ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Versicherungssumme zu erheben. Ein ent-
sprechender Vermerk ist in die Police beziehungsweise die Hinterlegungsurkunde
aufzunehmen.
§ 15. Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit
gecharterten Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde.
II. Geschäftsbetrieb der Agenten.
§ 16. Der Auswanderungsagent hat in jedem Falle, in welchem er
den Abschluß eines Beförderungsvertrages vermittelt, dem Auswanderer (tbei
Familien dem Familienvorstande) einen Empfangsschein auszustellen.
§ 17. Die Empfangsscheine müssen möglichst in nachstehender Reihen=
folge enthalten:
1. je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche
a) in den Ziffern 1 bis 6 des § 5 oder
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des § 6 oder
c) in den Ziffern 1, 3 bis 10 des § 7 oder
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des § 8 oder
e) in den Ziffern 1, 3 bis 7 des § 9
vorgesehen sind;
2. die von dem Auswanderer auf den Fahrpreis geleisteten Zahlungen;
3. die in den Spalten 1 bis 11 des im Anhange beigefügten Verzeichnisses
vorgesehenen Angaben;