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976 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 823.
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c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen
oder von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unter-
das Vertragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Außerdem finden
die 88 16 bis 20 Anwendung.
§ 22. Die Landes-Zentralbehörden können vorschreiben, daß die Agenten
von dem Abschluß oder der Vermittelung von Beförderungsverträgen binnen
einer bestimmten Frist einer von ihnen zu bezeichnenden Behörde Anzeige zu
machen haben.
III. Gemeinsame Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs-
unternehmer und Agenten.
§ 23. Die Unternehmer haben ihren Agenten, ausländische Unternehmer
auch ihren Bevollmächtigten, den Preis für die Beförderung von Auswanderern
genau mitzutheilen. Bevollmächtigten wie Agenten ist es verboten, den Aus-
wanderern einen höheren als den vom Unternehmer festgesetzten Preis zu
berechnen.
§ 24. Die Unternehmer haben ihre an die Agenten und Auswanderer
gerichteten Schreiben zu kopiren. Die gleiche Bestimmung gilt für die Agenten
hinsichtlich der von ihnen an die Unternehmer und Auswanderer gerichteten
Schreiben.
Die Auswandererverzeichnisse, die Abschriften der Empfangsscheine und
der gesammte Schriftwechsel sind noch drei Jahre nach der letzten Eintragung
beziehungsweise nach dem Empfang oder der Absendung der Schreiben genau
nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und dem Reichskommissare für das
Auswanderungswesen, der Auswanderungsbehörde und der Ortspolizeibehörde
der gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Unternehmers oder
des Agenten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 25. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, den Unternehmern
und den Agenten die Ankündigung ihres Geschäfts durch Plakate an öffent-
lichen Orten für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder für
einzelne Theile desselben zu untersagen.
In den Annoncen, Prospekten und Zirkularen muß stets der Weg, auf
welchem die Auswanderer befördert werden sollen, ausdrücklich und genau be-
zeichnet werden; soll ein Schiffswechsel stattfinden, so ist dies ebenfalls
anzugeben.
§ 26. Die gemäß 88 5, 7, 14 des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen zu bestellende Sicherheit ist durch Hinterlegung des von dem Reichs-
kanzler, bei Agenten von den höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten Betrags
in baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines
Bundesstaats zu leisten.
Die Landes-Zentralbehörden können die Hinterlegung in anderen Papieren
zulassen; sie bezeichnen die Stellen, bei denen die Hinterlegung zu erfolgen hat.
Welche Landes-Zentralbehörden zuständig sind, bestimmt sich nach dem
Orte der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers oder des Agenten, bei