—.
V. Bes. Bestimmungen f. d. überseeische Auswandrg. n. außereuropäisch. Ländern. 979
—
hat der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen
Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz, das Recht, von
dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des gezahlten
Ueberfahrtsgeldes zu verlangen. "
§ 29. Die Rückerstattung des Ueberfahrtsgeldes kann auch
dann verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn
begleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt
oder nachweislich durch Krankheit oder durch sonstige außer seiner
Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhin-
dert wird.
Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des § 26 Absatz 2 die Ver-
hinderung im überseeischen Ausschiffungshafen eintritt, rücksichtlich
des den Weiterbeförderungskosten entsprechenden Theiles des Ueber-
fahrtsgeldes.
Die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden,
wenn der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus
anderen Gründen zurücktritt.
§ 30. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen
anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu
einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt, so ist der Unter-
nehmer (8 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung den Auswan-
derern angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und
die Beförderung derselben und ihres Gepäcks nach dem Bestimmungs-
orte sobald als möglich herbeizuführen.
Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf die Weiter-
beförderung vom überseeischen Ausschiffungshafen aus (8 26 Absatz 2).
§ 31. Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der 88 27
bis 30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicher-
stellung der ihm aus den 88 27 bis 30 entstehenden Verpflich-
tungen eine das Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende
Summe zu versichern oder einen der Versicherungssumme entsprechen-
den Betrag zu hinterlegen.
§ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das
Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für
die beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet,
ausgerüstet und verproviantirt ist.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes.
§ 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte
der Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung,
Ausrüstung und Verproviantirung.
62