Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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980 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. § 35—43. 
  
  
  
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landes- 
regierungen bestellte Besichtiger. 
§ 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand 
der Auswanderer und der Schiffsbesatzung durch einen von der Aus- 
wanderungsbehörde (§ 40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen. 
§ 36. Der Bundesrath erläßt Vorschriften über die Beschaffen- 
heit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung der Auswan- 
dererschiffe, über die amtliche Besichtigung und Kontrole dieser 
Schiffe, ferner über die ärztliche Untersuchung der Reisenden und der 
Schiffsbesatzung vor der Einschiffung, über die Ausschließung kranker 
Personen, über das Verfahren bei der Einschiffung und über den 
Schutz der Auswanderer in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht. 
Die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften sind durch das 
Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§ 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten 
alle nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, 
abgesehen von den Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig 
Reisende befördert werden sollen. 
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VI. Auswanderungsbehörden. 
§ 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler 
auf dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden Befugnisse 
wird ein sachverständiger Beirath gebildet, welcher aus einem Vor- 
sitzenden und mindestens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vor- 
sitzenden ernennt der Kaiser. Die Mitglieder werden vom Bundes- 
rathe gewählt. Alle zwei Jahre findet eine Neuwahl sämmtlicher 
Mitglieder statt. Im Uebrigen wird die Organisation des Beiraths 
durch ein vom Bundesrathe zu erlassendes Regulativ und seine 
Thätigkeit durch eine selbstgegebene Geschäftsordnung geregelt. 
§ 39. Die Anhörung des Beiraths muß erfolgen vor Er- 
theilung der Erlaubniß für solche Unternehmungen, welche die Be- 
siedelung eines bestimmten Gebiets in überseeischen Ländern zum 
Gegenstande haben, sowie im Falle der Beschränkung oder des 
Widerrufs der einem Unternehmer ertheilten Erlaubniß. 
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens 
von dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirathe zur 
Begutachtung vorgelegt und von letzterem Anträge an den Reichs- 
kanzler gestellt werden. 
§ 40. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der 
. J. 
IVek.14.-3.98(RGV157);18.-2.03(RGV137). 
 
	        
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