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982 Anhang XXI. G. über das Auswanderungswesen. Vom 9. Juni 1897. 8§ 44—50.
§ 33 Absatz 2 und im § 41 Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen
oder den auf Grund des 8§ 36 erlassenen Vorschriften zuwider-
handeln, ohne Unterschied, ob die Zuwiderhandlung im Inland oder
im Auslande begangen ist.
§ 44. Agenten (8 11), welche den Bestimmungen der 88 15,
16, 17, 22 Absatz 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung ihres
Geschäftsbetriebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vor-
schriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von dreißig bis zu
dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft.
§ 45. Wer ohne die nach 88 1 und 11 erforderliche Erlaub-
niß die Beförderung von Auswanderern betreibt oder bei einem
solchen Betriebe gewerbsmäßig mitwirkt, wird mit Gefängniß bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich zum Geschäfte
macht, zur Auswanderung anzuwerben.
§ 46. Wer der Vorschrift des § 26 Absatz 1 zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
8 47. Wer den auf Grund des § 42 erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu
sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der ge-
werbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung
dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet, wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren bestraft. Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung,
welcher mit Kenntniß des vom Thäter in solcher Weise verfolgten
Zweckes die Auswanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert;
sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von ein-
hundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann.
Schlußbestimmungen.
§ 49. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be-
zeichnung: Aussichtsbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, Polizei-
behörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundes-
staats bekannt gemacht.