984 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 8§ 2—7.
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Den Strandämtern werden Strandvögte untergeordnet. Letztere
haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche zum
Zwecke der Bergung oder Hülfsleistung zu ergreifen sind.“
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§ 6. Strandet ein fremdes Schiff an der deutschen Küste, so hat das
Strandamt dem für seinen Bezirk bestellten Konsul des Heimathlandes des
Schiffes sofort Nachricht zu geben. Ist für den Bezirk ein Konsul dieses
Landes nicht bestellt, so ist die Mittheilung an den nächsten im Reiche zu-
gelassenen Konsul des Landes zu richten.
Eingeführt für Helgoland V 20./7. 95 (RGBl 421). — Vgl. auch Bek.
über die Bergung von Fischerfahrzeugen undderen Geräthschaften
in der Nordsee: Vertr. 6./5. 82, 22, 25 (Rul 84, 35). Ausführungs-
verordnungen: Preußen (für die einzelnen Provinzen; nicht publizirt);
Mecklenburg-Schwerin 17./12.74 (Reg.-Bl. 195); Oldenburg 11./12.74
(GBl 359); Lübeck V. 17./9. 79 (Samml. Nr. 63); Bremen G 11./3. 92
(GBl 46); Hamburg Bek. 23./12. 74 (G. S. I Abth. Nr. 35).
St GB 322. Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schiffahrt be-
stimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zweck aufsgestelltes Zeichen
zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen aus-
löscht oder seiner Dienstpflicht zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen,
welches geeignet ist, die Schiffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere
zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu
gefährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
323. Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes
bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
325. Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308, 311 bis
313, 315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt werden.
326. Ist eine der in den §§ 321 bis 324 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden
verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von einem Monat bis
zu drei Jahren zu erkennen.
Ueber Zerstörung von Schiffen und Ueberlieferung in feindliche Gewalt
vgl. StGB 90 Nr. 2; über Brandstiftung auf Schiffen ebendas. 306—310,
325; über Gefährdung durch verbotene Ladung ebendas. 297 (oben zu W
8 564 S. 264).
1 S. auch unten S. 994 § 47.