Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 985 
n—]—.— 
§ 2. Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer 
Bezirke, die Anstellung der Strandbeamten, die Regelung des Ver- 
hältnisses der Strandvögte zu den Strandämtern, und die Bestim- 
mung der Behörden, welche die Aufsicht über diese Aemter und Be- 
amten zu führen haben, sowie die Feststellung der Dienstbezüge der 
Strandbeamten steht den Landesregierungen nach Maßgabe der 
Landesgesetze zu. 
Der Vorsteher eines Strandamts kann für den ihm über- 
wiesenen Bezirk oder einen Theil desselben zugleich zum Strandvogt 
bestellt werden. 
§ 3. Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Strandungs- 
angelegenheit steht dem Reiche zu. 
  
  
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 
§ 4. Wer ein auf den Strand gerathenes oder sonst unweit 
desselben in Seenoth befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon so- 
fort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde 
Anzeige zu machen. Der Ueberbringer der ersten Anzeige hat An- 
spruch auf eine angemessene Vergütung. 
§ 5. Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mittheilung 
der Nachricht an den Strandvogt zu sorgen. Die Gemeinden sind 
verpflichtet, hierzu gegen eine den ortsüblichen Sätzen entsprechende 
ergütung einen Boten und die nöthigen Beförderungsmittel (Pferd, 
Gespann, Boot) zu stellen. 
§ 6. Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der 
Nachricht (8 5) sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Bergung oder Hülfe- 
leistung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Auch hat er für 
schleunigste Benachrichtigung des Strandamts sowie des nächsten 
Zollbeamten Sorge zu tragen, bis zur Ankunft des letzteren aber das 
Zollinteresse selbst wahrzunehmen. 
Bis zum Erscheinen des Strandvogts sind die Strand-Unter- 
beamten und in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu 
den erforderlichen Anordnungen berufen. 
§ 7. Wider den Willen des Schiffers dürfen Maßregeln zum 
Zweck der Bergung oder Hülfsleistung nicht ergriffen werden. Ins- 
besondere darf wider den Willen des Schiffers weder an das Schiff 
angelegt, noch dasselbe betreten werden. Ist das Schiff von der 
Schiffsbesatzung verlassen, so bedarf es zum Anlegen an dasselbe
	        
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