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986 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 888—16.
oder zum Betreten desselben, sofern nicht dringende Gefahr im
Verzuge liegt, der Erlaubniß des Strandvogts.
Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 8. Der Schiffer ist befugt, dem Strandvogt die Leitung des
Verfahrens jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa be-
reits entstandenen Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich des
Berge= und Hülfslohnes (Artikel 753 ljetzt § 751] des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs), die von dem Vorsteher des Strand-
amts oder dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit be-
stellt hat
§ 9. Die Verpflichtung, den polizeilichen Aufforderungen zur
Hülfe Folge zu leisten, bestimmt sich nach § 360 Nr. 10 des Straf=
gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß als „Polizeibehörde“ im Sinne
dieser Vorschrift auch der Strandvogt gilt.
Während der Seenoth ist der Strandvogt befugt, zur Rettung
von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften,
sowie jeden außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden
Zugang auch ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten in An-
spruch zu nehmen. Der hieraus entstehende wirkliche Schaden ist
zu vergüten. Wer der Anordnung des Strandvogts nicht Folge
leistet, wird mit der im § 360 Nr. 10 a. a. O. angedrohten Strafe
belegt.
Die Fahrzeuge und Geräthschaften der Vereine zur Rettung
Schiffbrüchiger dürfen nur, insoweit die Vereinsmannschaft nicht selbst
einschreitet, zur Rettung von Menschenleben in Anspruch genommen
werden.
§ 10. Die in den §§ 4, 5 und 9 bezeichneten Vergütungen
gehören zu den im Artikel 745 Absatz 2 ljetzt § 743] des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungs= und Hülfskosten.
Dieselben werden nach Maßgabe der Bestimmungen des fünften
Abschnitts festgesetzt und sind, wenn anderweit die Befriedigung nicht
zu erreichen ist, aus Staatsmitteln zu leisten. Auf Verlangen sind
sie aus diesen vorschußweise zu zahlen.
1 StcB 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft: "„
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei-
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folgé
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge-
nügen konnte.