Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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986 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 888—16. 
  
  
  
  
oder zum Betreten desselben, sofern nicht dringende Gefahr im 
Verzuge liegt, der Erlaubniß des Strandvogts. 
Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 8. Der Schiffer ist befugt, dem Strandvogt die Leitung des 
Verfahrens jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa be- 
reits entstandenen Bergungs= und Hülfskosten, einschließlich des 
Berge= und Hülfslohnes (Artikel 753 ljetzt § 751] des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs), die von dem Vorsteher des Strand- 
amts oder dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit be- 
stellt hat 
§ 9. Die Verpflichtung, den polizeilichen Aufforderungen zur 
Hülfe Folge zu leisten, bestimmt sich nach § 360 Nr. 10 des Straf= 
gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß als „Polizeibehörde“ im Sinne 
dieser Vorschrift auch der Strandvogt gilt. 
Während der Seenoth ist der Strandvogt befugt, zur Rettung 
von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, 
sowie jeden außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden 
Zugang auch ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten in An- 
spruch zu nehmen. Der hieraus entstehende wirkliche Schaden ist 
zu vergüten. Wer der Anordnung des Strandvogts nicht Folge 
leistet, wird mit der im § 360 Nr. 10 a. a. O. angedrohten Strafe 
belegt. 
Die Fahrzeuge und Geräthschaften der Vereine zur Rettung 
Schiffbrüchiger dürfen nur, insoweit die Vereinsmannschaft nicht selbst 
einschreitet, zur Rettung von Menschenleben in Anspruch genommen 
werden. 
§ 10. Die in den §§ 4, 5 und 9 bezeichneten Vergütungen 
gehören zu den im Artikel 745 Absatz 2 ljetzt § 743] des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungs= und Hülfskosten. 
Dieselben werden nach Maßgabe der Bestimmungen des fünften 
Abschnitts festgesetzt und sind, wenn anderweit die Befriedigung nicht 
zu erreichen ist, aus Staatsmitteln zu leisten. Auf Verlangen sind 
sie aus diesen vorschußweise zu zahlen. 
1 StcB 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder 
mit Haft wird bestraft: "„ 
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei- 
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folgé 
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge- 
nügen konnte.
	        
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