Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—. 
Abschnitt II. Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 987 
— — 
—.. 
8§ 11. Der Strandvogt hat vor Allem für die Rettung der 
Personen zu sorgen. Im Falle der Bergung hat er zunächst die 
Schiffs= und Ladungspapiere, insbesondere das Schiffsjournal an 
sich zu nehmen, das letztere sobald als möglich mit dem Datum und 
seiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämmtliche Papiere 
dem Schiffer zurückzugeben. 
§ 12. Ohne Genehmigung des Schiffers darf nichts aus dem 
Schiffe fortgeschafft werden. Auch hat zunächst der Schiffer darüber 
Bestimmung zu treffen, wohin die fortgeschafften Gegenstände sowie 
das Schiff selbst zu bringen sind. Sobald jene Genehmigung als 
auch diese Bestimmung steht dem Strandvogt zu, wenn derselbe die 
Leitung des Verfahrens übernommen hatte. In Ermangelung einer 
Bestimmung des Schiffers oder des Strandvogts muß das Geborgene, 
sofern keine Hindernisse entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs 
auf Berge= oder Hülfslohn nach dem zunächst erreichbaren deutschen 
Hafen oder Landungsplatze gebracht und sofort der nächsten Polizei- 
behörde oder dem Strandvogt angezeigt werden. 
Die aus dem Schiffe fortgeschafften Gegenstände sind, sobald 
dies thunlich, zu verzeichnen. 
§ 13. Werden einzelne Stücke der Ladung oder des Schiffs 
oder sonstige Gegenstände, welche auf dem Schiffe sich befunden, oder 
zu demselben gehört haben, an das Land getrieben, so hat Derjenige, 
welcher dieselben birgt, dies sofort einem der mitwirkenden Beamten 
anzuzeigen und auf Erfordern die Sachen abzuliefern. 
§ 14. Der Strandvogt hat dem nächsten Steuerbeamten von 
der Bergung sofort Nachricht zu geben und bis zur Ankunft desselben 
das steuerfiskalische Interesse wahrzunehmen. 
Die geborgenen Gegenstände werden von dem Strandamt und 
dem Zollbeamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen. 
§ 15. Das Strandamt hat mit Zuziehung des Schiffers und 
des Zollbeamten ein Inventarium der geborgenen Gegenstände unter 
Angabe der etwa vorhandenen Marken und Nummern und mit 
Benutzung der vorläufigen Verzeichnisse (§ 12) aufzunehmen, dabei 
auch überall den Werth und die Menge zu vermerken, so weit die- 
selben sich aus vorhandenen Schriftstücken ergeben oder anderweit 
ohne Verletzung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium 
ist von dem Zollbeamten und dem Schiffer zu unterschreiben, die 
Einsicht desselben oder die Fertigung einer Abschrift ist auch anderen 
Betheiligten zu gestatten. 
§ 16. Die geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Er- 
mangelung desselben Demjenigen, welcher sonst seine Empfangs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.