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Abschnitt II. Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 987
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8§ 11. Der Strandvogt hat vor Allem für die Rettung der
Personen zu sorgen. Im Falle der Bergung hat er zunächst die
Schiffs= und Ladungspapiere, insbesondere das Schiffsjournal an
sich zu nehmen, das letztere sobald als möglich mit dem Datum und
seiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämmtliche Papiere
dem Schiffer zurückzugeben.
§ 12. Ohne Genehmigung des Schiffers darf nichts aus dem
Schiffe fortgeschafft werden. Auch hat zunächst der Schiffer darüber
Bestimmung zu treffen, wohin die fortgeschafften Gegenstände sowie
das Schiff selbst zu bringen sind. Sobald jene Genehmigung als
auch diese Bestimmung steht dem Strandvogt zu, wenn derselbe die
Leitung des Verfahrens übernommen hatte. In Ermangelung einer
Bestimmung des Schiffers oder des Strandvogts muß das Geborgene,
sofern keine Hindernisse entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs
auf Berge= oder Hülfslohn nach dem zunächst erreichbaren deutschen
Hafen oder Landungsplatze gebracht und sofort der nächsten Polizei-
behörde oder dem Strandvogt angezeigt werden.
Die aus dem Schiffe fortgeschafften Gegenstände sind, sobald
dies thunlich, zu verzeichnen.
§ 13. Werden einzelne Stücke der Ladung oder des Schiffs
oder sonstige Gegenstände, welche auf dem Schiffe sich befunden, oder
zu demselben gehört haben, an das Land getrieben, so hat Derjenige,
welcher dieselben birgt, dies sofort einem der mitwirkenden Beamten
anzuzeigen und auf Erfordern die Sachen abzuliefern.
§ 14. Der Strandvogt hat dem nächsten Steuerbeamten von
der Bergung sofort Nachricht zu geben und bis zur Ankunft desselben
das steuerfiskalische Interesse wahrzunehmen.
Die geborgenen Gegenstände werden von dem Strandamt und
dem Zollbeamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen.
§ 15. Das Strandamt hat mit Zuziehung des Schiffers und
des Zollbeamten ein Inventarium der geborgenen Gegenstände unter
Angabe der etwa vorhandenen Marken und Nummern und mit
Benutzung der vorläufigen Verzeichnisse (§ 12) aufzunehmen, dabei
auch überall den Werth und die Menge zu vermerken, so weit die-
selben sich aus vorhandenen Schriftstücken ergeben oder anderweit
ohne Verletzung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium
ist von dem Zollbeamten und dem Schiffer zu unterschreiben, die
Einsicht desselben oder die Fertigung einer Abschrift ist auch anderen
Betheiligten zu gestatten.
§ 16. Die geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Er-
mangelung desselben Demjenigen, welcher sonst seine Empfangs-