Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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990 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 8 26 -32. 
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eines Schiffes oder Wrackes auch auf alle Gegenstände, welche zur 
Zeit des Einschreitens der Behörde auf dem Schiffe oder Wracke 
vorhanden waren, mit Ausnahme der Habe der Schiffsbesatzung, des 
Reiseguts der Reisenden und der Post. Gegenstände, welche dem 
Reiche oder einem Bundesstaate gehören, sind zunächst der zuständigen 
Verwaltung gegen Erstattung des Werthes zur Verfügung zu stellen. 
Mit dem nach Abzug der Beseitigungskosten etwa verbleibenden 
Ueberschusse des Erlöses ist nach den 88 16, 19 zu verfahren. Nach 
fruchtlosem Aufgebotsverfahren (8§ 26) fällt der Ueberschuß der See- 
mannskasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse 
am Sitze der Behörde zu. 
Wird durch einen der im Abs. 1 bezeichneten Vorgänge die Ge- 
fahr einer Beenträchtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so ist der 
Schiffer, in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellver- 
treter, verpflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüglich Anzeige 
zu erstatten. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Aufgebotsverfahren in Bergungssachen und dem Rechte 
auf herrenlose geborgene Gegenstände. 
§ 26. Behufs der Ermittelung des Empfangsberechtigten hat 
das Strandamt, sofern sich genügender Anlaß dazu bietet, geeignete 
Vorverhandlungen einzuleiten. Dem dadurch ermittelten Berech- 
tigten sind die geborgenen Gegenstände nach Maßgabe des C 16 
auszuliefern. 
Wenn sich kein Anlaß zu Vorverhandlungen bietet, oder durch 
dieselben der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, so tritt das 
Aufgebotsverfahren (88 27 ff.) ein. 
§ 27. Im Aufgebotsverfahren werden alle unbekannten Be- 
rechtigten aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termine bei dem 
Strandamte ihre Ansprüche anzuzeigen, widrigenfalls dieselben bei 
der Verfügung über die geborgenen Gegenstände unberücksichtigt 
bleiben würden. 
Der Termin ist auf vier Wochen bis neun Monate zu be- 
stimmen. Das Aufgebot wird durch Aushang (Anschlag) an der 
Amtsstelle, sowie nach dem Ermessen des Strandamtes durch eine 
oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern und Anschlag an 
Börsen und anderen geeigneten Orten bekannt gemacht. Zur Er- 
sparung von Kosten kann das Aufgebot so lange ausgesetzt werden, 
bis eine angemessene Zahl von Gegenständen angesammelt ist. 
Ein Ausschlußbescheid wird nicht erlassen.
	        
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