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Abschnitt IV. Von dem Aufgebotsverfahren in Bergungssachen 2c. 991
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§ 28. Diejenigen Gegenstände, auf welche ein Anspruch nicht
angezeigt ist, werden nach Ablauf des Termins den nach 8§ 35 Be-
rechtigten gegen Erlegung der Bergungskosten, zu welchen in den
Fällen des ersten Absatzes des § 35 auch der Bergelohn gehört,
nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert.
Der Empfänger ist, wenn versäumte Ansprüche später geltend
gemacht werden, nur in so weit, als er sich dann im Besitze der
Sache noch befindet oder durch den aus derselben gelösten Werth
noch bereichert ist, dem Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet.
In den Fällen des zweiten Absatzes des 8§ 35 erhält der Berger
auch den noch in seinem Besitze befindlichen Vortheil, in so weit
dieser den Bergelohn nicht übersteigt.
§ 29. Sind dagegen Ansprüche angezeigt, so fordert das
Strandamt die nach § 35 Berechtigten auf, sich binnen einer be-
stimmten Frist zu erklären, ob sie diese Ansprüche anerkennen wollen
oder nicht, widrigenfalls dieselben für anerkannt erachtet werden
würden.
Wenn innerhalb dieser Frist ein Widerspruch seitens der Auf-
geforderten nicht erfolgt, so ist die Auslieferung der Gegenstände an
Denjenigen, welcher den Anspruch angezeigt hat, gemäß § 16 zu
bewirken und zwar, falls das Strandamt den Anspruch für nach-
gewiesen erachtet, sofort, anderenfalls erst nach Ablauf des Auf-
gebotstermins, sofern auch bis dahin weitere Ansprüche nicht ange-
meldet werden.
Wenn dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten
innerhalb der Erklärungsfrist erfolgt, so sind die angezeigten An-
sprüche gegen denselben im Wege der Klage auszuführen.
§ 30. Wenn die Berechtigung zum Empfang streitig, und von
keinem der nach 8§ 35 Berechtigten ein Widerspruch erhoben ist, so
bestimmt das Strandamt Denjenigen, gegen welchen die sonst ange-
zeigten Ansprüche im Wege der Klage auszuführen sind.
Diesem steht auch die Befugniß zu, gegen Leistung der vom
Strandamte zu bestimmenden Sicherheit die Auslieferung der ge-
borgenen Gegenstände zu verlangen.
§ 31. Zur Anstellung der Klage (§ 29 Absatz 3 und 8 30),
welche bei dem für den Ort des Strandamts zuständigen Gerichte
zu erheben ist, bestimmt das Strandamt eine angemessene Aus-
schlußfrist.
§ 32. Im Falle des § 30 hat das Strandamt auf Antrag
dafür zu sorgen, daß die nach Abschnitt V dieses Gesetzes fest-
gestellten Ansprüche aus der bestellten Sicherheit oder durch den
Verkauf der geborgenen Gegenstände befriedigt werden.