Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—— — — 
Abschnitt IV. Von dem Aufgebotsverfahren in Bergungssachen 2c. 991 
—. 
ÊËÊAÙ 
§ 28. Diejenigen Gegenstände, auf welche ein Anspruch nicht 
angezeigt ist, werden nach Ablauf des Termins den nach 8§ 35 Be- 
rechtigten gegen Erlegung der Bergungskosten, zu welchen in den 
Fällen des ersten Absatzes des § 35 auch der Bergelohn gehört, 
nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert. 
Der Empfänger ist, wenn versäumte Ansprüche später geltend 
gemacht werden, nur in so weit, als er sich dann im Besitze der 
Sache noch befindet oder durch den aus derselben gelösten Werth 
noch bereichert ist, dem Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet. 
In den Fällen des zweiten Absatzes des 8§ 35 erhält der Berger 
auch den noch in seinem Besitze befindlichen Vortheil, in so weit 
dieser den Bergelohn nicht übersteigt. 
§ 29. Sind dagegen Ansprüche angezeigt, so fordert das 
Strandamt die nach § 35 Berechtigten auf, sich binnen einer be- 
stimmten Frist zu erklären, ob sie diese Ansprüche anerkennen wollen 
oder nicht, widrigenfalls dieselben für anerkannt erachtet werden 
würden. 
Wenn innerhalb dieser Frist ein Widerspruch seitens der Auf- 
geforderten nicht erfolgt, so ist die Auslieferung der Gegenstände an 
Denjenigen, welcher den Anspruch angezeigt hat, gemäß § 16 zu 
bewirken und zwar, falls das Strandamt den Anspruch für nach- 
gewiesen erachtet, sofort, anderenfalls erst nach Ablauf des Auf- 
gebotstermins, sofern auch bis dahin weitere Ansprüche nicht ange- 
meldet werden. 
Wenn dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten 
innerhalb der Erklärungsfrist erfolgt, so sind die angezeigten An- 
sprüche gegen denselben im Wege der Klage auszuführen. 
§ 30. Wenn die Berechtigung zum Empfang streitig, und von 
keinem der nach 8§ 35 Berechtigten ein Widerspruch erhoben ist, so 
bestimmt das Strandamt Denjenigen, gegen welchen die sonst ange- 
zeigten Ansprüche im Wege der Klage auszuführen sind. 
Diesem steht auch die Befugniß zu, gegen Leistung der vom 
Strandamte zu bestimmenden Sicherheit die Auslieferung der ge- 
borgenen Gegenstände zu verlangen. 
§ 31. Zur Anstellung der Klage (§ 29 Absatz 3 und 8 30), 
welche bei dem für den Ort des Strandamts zuständigen Gerichte 
zu erheben ist, bestimmt das Strandamt eine angemessene Aus- 
schlußfrist. 
§ 32. Im Falle des § 30 hat das Strandamt auf Antrag 
dafür zu sorgen, daß die nach Abschnitt V dieses Gesetzes fest- 
gestellten Ansprüche aus der bestellten Sicherheit oder durch den 
Verkauf der geborgenen Gegenstände befriedigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.