Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
54 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. IV. 8 41—47. 
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Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämmt— 
liche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werthe anzu— 
setzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die 
Aufstellung stattfindet. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen 
Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. 
§ 41. 130.] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kauf- 
manne zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesell- 
schafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. 
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes 
Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im 
letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender 
Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
§ 42. Unberührt bleiben bei einem Unternehmen des Reichs, 
eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes die 
Befugniß der Verwaltung, die Rechnungsabschlüsse in einer von den 
Vorschriften der 88 39 bis 41 abweichenden Weise vorzunehmen. 
§ 43. I32.] Bei der Führung der Handelsbücher und bei den 
sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer 
lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen zu bedienen. 
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seire 
für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine 
leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt 
einer Eintragung darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere 
Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, auch dürfen solche 
Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es 
ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst 
später gemacht worden sind. 
§ 44. I33.] Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher 
bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vor- 
genommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und 
der Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der 
Inventare und Bilanzen. 
§ 45. (37 Abs. 1.] Im Laufe eines Rechtsstreits! kann das 
1 CPO 286 12591. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des ge- 
sammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen 
Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche 
Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urtheile 
sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend ge- 
wesen sind. 
  
 
	        
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