54 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. IV. 8 41—47.
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Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämmt—
liche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werthe anzu—
setzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die
Aufstellung stattfindet.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen
Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.
§ 41. 130.] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kauf-
manne zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesell-
schafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes
Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im
letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender
Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
§ 42. Unberührt bleiben bei einem Unternehmen des Reichs,
eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes die
Befugniß der Verwaltung, die Rechnungsabschlüsse in einer von den
Vorschriften der 88 39 bis 41 abweichenden Weise vorzunehmen.
§ 43. I32.] Bei der Führung der Handelsbücher und bei den
sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer
lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen zu bedienen.
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seire
für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine
leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt
einer Eintragung darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere
Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, auch dürfen solche
Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es
ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
später gemacht worden sind.
§ 44. I33.] Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher
bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vor-
genommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und
der Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der
Inventare und Bilanzen.
§ 45. (37 Abs. 1.] Im Laufe eines Rechtsstreits! kann das
1 CPO 286 12591. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des ge-
sammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche
Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urtheile
sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend ge-
wesen sind.