Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschn. V. Von d. Festsetzung d. Bergungs= u. Hülfskosten. Abschn. VI. Allg. Bestimm. 993 
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Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschriebenen 
Formen erfolgt. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei 
die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbeamten. 
§ 39. Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde findet nur der 
Rechtsweg statt. 
Die Partei, welche sich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat 
binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen — vom Tage nach der 
Bekanntmachung oder Behändigung des Bescheides (8 38) an ge- 
rechnet — die Klage bei dem für den Ort des Strandamts zu- 
ständigen Gerichte anzubringen. Das Gericht kann aus Gründen, 
die in der Sache selbst liegen, diese Frist angemessen verlängern. 
Durch rechtzeitige Erhebung der Klage verliert der Bescheid 
zwischen den Prozeßparteien seine Kraft. 
§ 40. Den Landesregierungen steht es zu, die in 8 38 der 
Aufsichtsbehörde zugewiesenen Obliegenheiten dem Strandamt zu 
übertragen. 
§ 41. Die Erhebung der festgesetzten Beträge und die Ver- 
theilung derselben unter die Berechtigten erfolgt in der Regel durch 
das Strandamt. 
Der Vorsteher des Strandamts hat auch in dem Falle keinen 
Anspruch auf Berge= oder Hülfslohn, wenn er zugleich zum Strand- 
vogt bestellt ist. 
Sechster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8§ 42. Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des 
Schiffs (Schiffskapitän), in Ermangelung oder Verhinderung des- 
selben dessen Stellvertreter. 
§ 43.1 Wer den Vorschriften der §8 4, 7 Absatz 1, 12 Ab- 
satz 1, 13, 20, 21, 25 Abs. 2, 4 zuwiderhandelt, wird, sofern 
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. 
§ 44.7 
§ 45. Ob und in wie weit im Falle der Bergung des von 
den Landesregierungen zur Betonnung verwendeten Materials an 
Tonnen, Ketten und sonstigem Zubehör bestimmte Lohnsätze an Stelle 
des Bergelohnes treten, bestimmt sich, wenn die Bergung im eigenen 
1 In der Fassung des G 30./12 01 (RGBl 02, 2). 
2 Aufgehoben durch G. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 63
	        
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