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J. Einleitung. II. Lichter usw. 995
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Ein Dampffahrzeug, welches unter Segel und nicht unter Dampf
ist, gilt als Segelfahrzeug, ein Fahrzeug, welches unter Dampf ist,
mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampffahrzeug.
Unter den Dampffahrzeugen sind alle durch Maschinenkraft be-
wegten Fahrzeuge einbegriffen.
Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt,
noch am Lande befestigt ist, noch am Grunde festsitzt.
II. Lichter usw.
Der Ausdruck „sichtbar“ bedeutet mit Beziehung auf Lichter
gebraucht, „sichtbar in dunkler Nacht bei klarer Luft“.
Art. 1. Die Vorschriften über Lichter müssen bei jedem Wetter
von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang befolgt werden; während
dieser Zeit dürfen keine Lichter gezeigt werden, welche mit den hier
vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können.
Art. 2.1 Ein Dampffahrzeug muß, wenn es in Fahrt ist,
führen:
a) an oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen eines solchen im
vorderen Teile des Fahrzeugs ein helles weißes Licht, und zwar
in einer Höhe über dem Rumpfe von mindestens sechs Meter.
Ist das Fahrzeug breiter als sechs Meter, so ist das Licht in
einer der Breite des Fahrzeugs mindestens gleichkommenden
Höhe zu führen, es braucht jedoch nie höher als zwölf Meter
über dem Rumpfe zu sein. Das Licht muß so eingerichtet und
und den Bestimmungshafen seines Schiffes anzugeben, wenn er dieser Ver-
pflichtung ohne Gefahr für das letztere genügen kann.
3. Im Sinne dieser Verordnung sind der See die mit derselben im
Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässer gleichgestellt.
V 29./7. 89 (RGBl 171). Schiffsführer im Sinne der Verordnungen
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf
See vom 15. August 1876 (RGBl 189) und zur Verhütung des Zusammen-
stoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (RGBl 1) ist der Schiffer
oder dessen berufener Vertreter. Hat das Schiff einen Zwangslotsen ange-
nommen, so hat dieser die in den Artikeln 13 bis 23 der letztgenannten Verord-
nung dem Schiffsführer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, sofern nicht
der Schiffer kraft landesrechtlich ihm zustehender Befugnis den Zwangslotsen
seiner Funktionen enthoben hat.
Unberührt durch diese Vorschriften bleiben die für die Schiffe und Fahr-
zeuge der Kaiserlichen Marine geltenden besonderen Bestimmungen. V betr.
Lotsensignalordnung 7./2. 07 (REl 27).
1 V über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der
Positionslaternen auf Seeschiffen 16./10. 00 (Rl 1003); vgl. Bek., betr. die
Einrichtung der Positionslaternen auf.Seeschiffen 8./12. 00 (ReBl 1036).
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