##—#—#4
II. Lichter usw. 997
a erwähnte weiße Licht, jedoch genügt für das Zusatzlicht eine Höhe
von mindestens vier Meter über dem Rumpfe des Fahrzeugs.
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, darf
hinter dem Schornstein oder dem hintersten Mast ein kleines weißes
Licht führen. Dieses Licht, nach welchem sich das geschleppte Fahr-
zeug beim Steuern richten soll, darf nicht weiter nach vorne als
duer ab sichtbar sein.
Art. 4. a) Ein Fahrzeug, welches infolge eines Unfalls nicht
manövrierfähig ist, muß in der Höhe des im Artikel 2 unter a er-
wähnten weißen Lichtes und, wenn es ein Dampffahrzeug ist, statt
des weißen Lichtes zwei rote Lichter senkrecht übereinander und
mindestens zwei Meter von einander entfernt führen. Diese Lichter
müssen an der Stelle, an welcher sie am besten gesehen werden
können, angebracht und von solcher Beschaffenheit sein, daß sie über
den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens zwei See-
meilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug an gleicher
Stelle zwei schwarze Bälle oder Körper, jeden von fünfundsechzig
Zentimeter Durchmesser, senkrecht übereinander und mindestens zwei
Meter voneinander entfernt führen.
b) Ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt
oder auffischt, muß an derselben Stelle, die für das im Artikel 2
unter a erwähnte weiße Licht vorgeschrieben ist, und, wenn es ein
Dampffahrzeug ist, statt dieses weißen Lichtes drei Lichter senkrecht
übereinander und mindestens zwei Meter voneinander entfernt
führen. Das oberste und das unterste dieser Lichter müssen rot,
das mittlere muß weiß sein, und alle müssen von solcher Beschaffen-
heit sein, daß sie über den ganzen Horizont auf eine Entfernung
von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein
solches Fahrzeug drei Körper von mindestens fünfundsechzig Zenti-
meter Durchmesser senkrecht übereinander und mindestens zwei Meter
voneinander entfernt führen, deren oberster und unterster kugel-
förmig und von roter Farbe, deren mittlerer wie ein schräges
Viereck geformt und von weißer Farbe ist. Die Körper müssen an
der Stelle, an welcher sie am besten gesehen werden können, ange-
bracht sein.
Ic) Die vorbezeichneten Fahrzeuge dürfen, wenn sie keine Fahrt
durch das Wasser machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen die-
selben aber führen, wenn sie Fahrt machen.
d) Diese Lichter und Körper sollen anderen Fahrzeugen als
Signale dafür gelten, daß das Fahrzeug, welches sie zeigt, nicht
manövrierfähig ist und daher nicht aus dem Wege gehen kann. Sie
sind keine Notsignale im Sinne des Art. 31 dieser Vorschriften.