Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

II. Lichter usw. 999 
recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer 
ab (zwei Strich achterlicher als dwars) zeigt. Diese 
Laterne muß mindestens ein Meter unter dem weißen 
Lichte geführt werden. 
2. Kleine Dampfboote, wie zum Beispiel solche, welche von See— 
schiffen an Bord geführt werden, dürfen das weiße Licht 
niedriger als drei Meter über dem Schandeckel, jedoch nur über 
der unter 1b erwähnten doppelfarbigen Laterne führen. 
3. Ruder= und Segelfahrzeuge von weniger als 57 Kubikmeter. 
Brutto-Raumgehalt müssen eine Laterne mit einem grünen 
Glase auf der einen Seite und einem roten Glase auf der 
anderen gebrauchsfertig zur Hand haben. Diese Laterne muß, 
wenn das Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes Fahr- 
zeug sich ihm nähert, zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu 
vermeiden, und derart gezeigt werden, daß das grüne Licht 
nicht von der Backbordseite her und das rote Licht nicht von 
der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
4. Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder segeln, müssen eine 
Laterne mit einem weißen Lichte gebrauchsfertig zur Hand 
haben, welches zeitig genug gezeigt werden muß, um einen Zu- 
sammenstoß zu verhüten. 
Die in diesem Artikel bezeichneten Fahrzeuge brauchen die im 
Artikel 4 unter a und Artikel 11 Schlußsatz vorgeschriebenen Lichter 
nicht zu führen. 
Art. 8. Lotsenfahrzeuge, welche Lotsendienste auf ihrer 
Station tun, haben nicht die für andere Fahrzeuge vorgeschriebenen 
Lichter, sondern ein weißes, über den ganzen Horizont sichtbares 
Licht am Masttop zu führen, und außerdem in kurzen Zwischen- 
räumen, mindestens aber alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere 
Flackerfeuer zu zeigen. 
Wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen auf 
geringe Entfernung nähern, müssen sie die Seitenlichter angezündet 
und gebrauchsfertig haben und in kurzen Zwischenräumen aufleuchten 
lassen oder zeigen, um die Richtung, in welcher sie anliegen, 
erkennbar zu machen. Das grüne Licht darf nicht an Backbordseite, 
das rote Licht nicht an Steuerbordseite gezeigt werden. 
Ein Lotsenfahrzeug solcher Bauart, daß es längsseits der 
Schiffe anlegen muß, um einen Lotsen an Bord zu setzen, braucht 
das weiße Licht nur zu zeigen, statt dasselbe am Masttop zu führen; 
auch genügt es, wenn solches Fahrzeug an Stelle der oben erwähnten 
farbigen Lichter eine Laterne mit einem grünen Glase auf der einen
	        
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