II. Lichter usw. 1001
Lichter an den Stellen führen, an welchen sie am besten ge-
sehen werden können. Diese Lichter müssen so angebracht sein,
daß die senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei
Meter und höchstens vier und einen halben Meter, die horizon-
tale Entfernung zwischen ihnen in der Kiellinie gemessen min-
destens ein und einen halben Meter und höchstens drei Meter
beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß in der Richtung
stehen, nach welcher die Netze ausliegen, und beide müssen so
beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen
und auf eine Entfernung von mindestens drei Seemeilen sicht-
bar sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan
und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden
Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an
der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung des
Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens eine Seemeile sicht-
bares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere
Fahrzeuge sich ihnen nähern.
c) Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Aus-
nahme der unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, wenn
sie die Leinen aushaben und an den Leinen fest sind oder sie
einholen, und wenn sie nicht geankert haben oder, wie nachstehend
unter h beschrieben, festliegen, dieselben Lichter führen, wie die
mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge (b). Während sie die
Leinen ausfahren oder schleppen, haben sie, je nach ihrer Gattung,
die Lichter zu führen, welche für ein Dampf= oder Segelfahr-
zeug in Fahrt vorgeschrieben sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan
und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden
Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an
der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung der
Leinen) ein mindestens eine Seemeile sichtbares, weißes Licht
zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen
nähern.
d) Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit
einem Fanggeräte, welches über den Meeresgrund geschleppt
wird, fischen, müssen führen:
1. wenn Dampffahrzeuge: an der Stelle des im Artikel 2
unter a erwähnten weißen Lichtes eine dreifarbige Laterne,
welche so eingerichtet und angebracht ist, daß sie von recht