Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1002 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 10. 
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voraus bis zu zwei Strich auf jedem Buge ein weißes Licht 
und über einen Bogen des Horizonts von zwei Strich auf 
dem betreffenden Buge bis zu zwei Strich hinter die Rich— 
tung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an 
Steuerbordseite ein grünes Licht, an Backbordseite ein 
rotes Licht wirft; ferner mindestens zwei Meter und höch— 
stens drei und einen halben Meter unter der dreifarbigen 
Laterne ein weißes Licht in einer Laterne, welche ein 
helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont 
wirft; 
.wenn Segelfahrzeuge: ein weißes Licht in einer Laterne, 
welche ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen 
Horizont wirft; außerdem müssen diese Fahrzeuge, wenn 
sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, 
an der Stelle, wo es am besten gesehen werden kann, ein 
Flackerfeuer oder eine Fackel zeitig genug zeigen, um einen 
Zusammenstoß zu verhüten. 
Alle unter d erwähnten Lichter müssen auf eine Ent— 
fernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein. 
e) Fahrzeuge, welche mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, 
und andere mit Schleppnetzen fischende Fahrzeuge müssen die- 
selben Lichter führen und zeigen wie die Grundschleppnetzfischer- 
1) Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen außer den Lichtern, 
welche sie nach diesem Artikel führen oder zeigen müssen, jeder- 
zeit Flackerfeuer zeigen und Arbeitslichter gebrauchen. 
8) Jedes Fischerfahrzeug und Fischerboot, welches weniger als 
fünfundvierzig Meter lang ist, muß vor Anker ein weißes 
Licht setzen, welches auf eine Entfernung von mindestens einer 
Seemeile über den ganzen Horizont sichtbar ist. 
Jedes Fischerfahrzeug, welches fünfundvierzig Meter oder 
mehr lang ist, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches 
auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile über dem 
ganzen Horizont sichtbar ist, und daneben ein zweites Licht, wie 
es für Schiffe solcher Länge im Artikel 11 vorgesehen ist. 
Sollte ein solches Fahrzeug, gleichgültig von welcher Länge, 
mit einem Netze oder einem anderen Fischereigeräte verbunden 
sein, so muß es bei Annäherung von anderen Fahrzeugen ein 
weiteres weißes Licht, mindestens einen Meter unter dem Anker- 
licht und wagerecht mindestens ein und einen halben Meter 
in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts von ihm entfernt, 
zeigen. 
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