Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—.#. 
II. Lichter usw. 1003 
— 
— 
h) Kommt ein Fahrzeug oder Boot beim Fischen dadurch zum Fest- 
liegen, daß sein Fanggerät an einer Klippe oder einem anderen 
Hindernisse festgerät, so muß es bei Tage das nachstehend unter 
k vorgeschriebene Tagsignal niederholen und bei Nacht das 
Licht oder die Lichter setzen, welche für ein Fahrzeug vor Anker 
vorgeschrieben sind; bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder 
heftigen Regengüssen hat es das Signal zu machen, welches 
einem Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben ist (siehe Artikel 15 
unter d und im letzten Aksatze). 
1) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen 
müssen Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest 
sind, ferner Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder 
mit irgend einer anderen Art Schleppnetz fischen, endlich mit 
Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aushaben, 
— sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr Brutto-Raumgehalt haben 
— mindestens jede Minute einen Ton geben, und zwar Dampf- 
fahrzeuge mit der Dampfpfeife oder der Sirene, Segelfahrzeuge 
mit dem Nebelhorne. Nach jedem Tone ist mit der Glocke 
zu läuten. 
Fischerfahrzeuge und Fischerboote unter 57 Kubikmeter 
Brutto-Raumgehalt sind zur Abgabe der vorerwähnten Signale 
nicht verpflichtet; geben sie aber dieselben nicht ab, so müssen 
sie mindestens jede Minute irgend ein anderes wirksames Schall- 
signal machen. 
k) Alle Fahrzeuge und Boote, welche mit Treibnetzen, Angelleinen 
oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in 
Fahrt sind, einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung 
durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zweckent- 
sprechenden Körpers an der Stelle, wo er am besten gesehen 
werden kann, anzeigen. Haben solche Fahrzeuge oder Boote 
ihr Fanggerät aus, während sie zu Anker liegen, so müssen sie 
bei der Annäherung anderer Fahrzeuge dasselbe Signal an 
der zum Vorbeifahren freien Seite zeigen. 
Fahrzeuge, welche die in diesem Artikel aufgeführten Lichter 
führen oder zeigen müssen, sind nicht verpflichtet, die Lichter zu 
führen, welche durch Artikel 4 unter a und im letzten Absatze des 
Artikel 11 vorgeschrieben sind. 
Art. 10. Ein Fahrzeug, welches von einem anderen überholt 
wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flacker- 
euer zeigen. 
Das weiße Licht darf fest angebracht und in einer Laterne ge- 
führt werden; die Laterne muß aber mit Schirmen versehen und so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.