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II. Lichter usw. 1003
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h) Kommt ein Fahrzeug oder Boot beim Fischen dadurch zum Fest-
liegen, daß sein Fanggerät an einer Klippe oder einem anderen
Hindernisse festgerät, so muß es bei Tage das nachstehend unter
k vorgeschriebene Tagsignal niederholen und bei Nacht das
Licht oder die Lichter setzen, welche für ein Fahrzeug vor Anker
vorgeschrieben sind; bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder
heftigen Regengüssen hat es das Signal zu machen, welches
einem Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben ist (siehe Artikel 15
unter d und im letzten Aksatze).
1) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen
müssen Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest
sind, ferner Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder
mit irgend einer anderen Art Schleppnetz fischen, endlich mit
Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aushaben,
— sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr Brutto-Raumgehalt haben
— mindestens jede Minute einen Ton geben, und zwar Dampf-
fahrzeuge mit der Dampfpfeife oder der Sirene, Segelfahrzeuge
mit dem Nebelhorne. Nach jedem Tone ist mit der Glocke
zu läuten.
Fischerfahrzeuge und Fischerboote unter 57 Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt sind zur Abgabe der vorerwähnten Signale
nicht verpflichtet; geben sie aber dieselben nicht ab, so müssen
sie mindestens jede Minute irgend ein anderes wirksames Schall-
signal machen.
k) Alle Fahrzeuge und Boote, welche mit Treibnetzen, Angelleinen
oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in
Fahrt sind, einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung
durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zweckent-
sprechenden Körpers an der Stelle, wo er am besten gesehen
werden kann, anzeigen. Haben solche Fahrzeuge oder Boote
ihr Fanggerät aus, während sie zu Anker liegen, so müssen sie
bei der Annäherung anderer Fahrzeuge dasselbe Signal an
der zum Vorbeifahren freien Seite zeigen.
Fahrzeuge, welche die in diesem Artikel aufgeführten Lichter
führen oder zeigen müssen, sind nicht verpflichtet, die Lichter zu
führen, welche durch Artikel 4 unter a und im letzten Absatze des
Artikel 11 vorgeschrieben sind.
Art. 10. Ein Fahrzeug, welches von einem anderen überholt
wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flacker-
euer zeigen.
Das weiße Licht darf fest angebracht und in einer Laterne ge-
führt werden; die Laterne muß aber mit Schirmen versehen und so