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1006 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 16—21.
wie diese Vorschriften verlangen, muß statt der unter a und
vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei Minuten drei
aufeinanderfolgende Töne geben, zuerst einen lang gezogenen
Ton, dann zwei kurze Töne. Ein geschlepptes Fahrzeug darf
dieses Signal, aber kein anderes geben.
Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu
geben, müssen dann aber mindestens jede Minute irgend ein anderes
kräftiges Schallsignal geben.
Anmerkung. lherall, wo diese Verordnung den Gebrauch
einer Glocke vorschreibt, kann anstatt einer solchen an Bord tür-
kischer Fahrzeuge eine Trommel, an Bord kleinerer Segelfahrzeuge,
falls der Gebrauch eines solchen Instruments landesüblich ist, ein
Gong benutzt werden.
IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel usw.
Art. 16. Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter,
Schneefall oder heftigen Regengüssen, unter sorgfältiger Berück-
sichtigung der obwaltenden Umstände und Bedingungen, mit mäßiger
Geschwindigkeit fahren.
Ein Dampffahrzeug, welches anscheinend vor der Richtung
quer ab (vorderlicher als dwars) das Nebelsignal eines Fahrzeuges
hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß, sofern die Umstände
dies gestatten, seine Maschine stoppen und dann vorsichtig manövrie-
ren, bis die Gefahr des Zusammenstoßens vorüber ist.
V. Ausweichen.
Gefahr des Zusammenstoßens.
Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammenstoßens kann,
wenn die Umstände es gestatten, durch sorgfältige Kompaßpeilung
eines sich nähernden Schiffes erkannt werden. Andert sich die
Peilung nicht merklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zu-
sammenstoßens vorhanden ist.
Art. 17. Sobald zwei Segelfahrzeuge sich so nähern, daß die
Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß das
eine dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen:
a) Ein Fahrzeug mit raumem Winde muß einem beim Winde
segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen.
b) Ein Fahrzeug, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt,