Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel usw. V. Ausweichen. 1007 
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muß einem Fahrzeuge, welches mit Steuerbord-Halsen beim 
Winde segelt, aus dem Wege gehen. 
c) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von verschiedenen Seiten, 
so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem 
anderen aus dem Wege gehen. 
d) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von derselben Seite, so 
muß das luvwärts befindliche Fahrzeug dem leewärts befind- 
lichen aus dem Wege gehen. 
e) Ein Fahrzeug, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen 
Fahrzeug aus dem Wege gehen. 
Art. 18. Sobald zwei Dampffahrzeuge sich in gerade ent- 
gegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung so 
nähern, daß die Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich 
bringt, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie 
einander an Backbordseite passieren. 
Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn zwei Dampf- 
fahrzeuge, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei voneinander 
passieren müssen. 
Sie findet daher nur dann Anwendung, wenn bei Tage jedes 
der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen ganz oder 
nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der Fahr- 
zeuge in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des 
anderen zu sehen sind. 
Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahr- 
zeug sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das andere Fahrzeug 
gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rote Licht des einen Fahr- 
zeugs dem roten des anderen, oder das grüne Licht des einen 
Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder 
wenn ein rotes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne 
ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter 
gleichzeitig aber anderswo als voraus in Sicht sind. 
Art. 19. Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so 
kreuzen, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammen- 
stoßens mit sich bringt, muß dasjenige Dampffahrzeug aus dem Wege 
gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
Art. 20. Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug 
in solchen Richtungen fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr 
des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß das Dampffahrzeug dem 
Segelfahrzeug aus dem Wege gehen. 
Art. 21. In allen Fällen, wo nach diesen Vorschriften eins
	        
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