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IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel usw. V. Ausweichen. 1007
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muß einem Fahrzeuge, welches mit Steuerbord-Halsen beim
Winde segelt, aus dem Wege gehen.
c) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von verschiedenen Seiten,
so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem
anderen aus dem Wege gehen.
d) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von derselben Seite, so
muß das luvwärts befindliche Fahrzeug dem leewärts befind-
lichen aus dem Wege gehen.
e) Ein Fahrzeug, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen
Fahrzeug aus dem Wege gehen.
Art. 18. Sobald zwei Dampffahrzeuge sich in gerade ent-
gegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung so
nähern, daß die Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit sich
bringt, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie
einander an Backbordseite passieren.
Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn zwei Dampf-
fahrzeuge, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei voneinander
passieren müssen.
Sie findet daher nur dann Anwendung, wenn bei Tage jedes
der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen ganz oder
nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der Fahr-
zeuge in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des
anderen zu sehen sind.
Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahr-
zeug sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das andere Fahrzeug
gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rote Licht des einen Fahr-
zeugs dem roten des anderen, oder das grüne Licht des einen
Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder
wenn ein rotes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne
ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter
gleichzeitig aber anderswo als voraus in Sicht sind.
Art. 19. Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so
kreuzen, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammen-
stoßens mit sich bringt, muß dasjenige Dampffahrzeug aus dem Wege
gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
Art. 20. Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug
in solchen Richtungen fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr
des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß das Dampffahrzeug dem
Segelfahrzeug aus dem Wege gehen.
Art. 21. In allen Fällen, wo nach diesen Vorschriften eins