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1010 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 31—34.
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IX. Notsfignale.
Art. 31. Fahrzeuge, welche in Not sind und Hilfe von
anderen Fahrzeugen oder vom Lande verlangen, müssen folgende
Signale — zusammen oder einzeln — geben.
Bei Tage:
1. Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen-
räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.
Das Signal NC des „Internationalen Signalbuchs“.
3. Das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über
oder unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Balle
ähnlich sieht, aufgeheißt ist.
4. Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparates.
Bei Nacht:
1. Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen-
räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.
2. Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel brennende
Teer-, Oltonnen oder dergleichen.
3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe; die-
selben sollen einzeln in kurzen Zwischenräumen abgefeuert
werden.
4. Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.
Art. 32. Vorbehaltlich des Rechtes der Kriegsfahrzeuge, Stern-
signale oder Raketen zu anderweitigen Signalzwecken zu benutzen,
dürfen Notsignale nur dann angewendet werden, wenn die Fahr-
zeuge in Not oder Gefahr sind.
X. Verpflichtung der Schiffseigentümer und Schiffsführer.
Art. 33. Der Eigentümer und der Führer eines Fahrzeugs
haften dafür, daß die zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften
erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zu—
stand auf dem Fahrzeuge vorhanden sind.
Im übrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer
des Fahrzeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener
Vertreter. Hat das Fahrzeug einen Zwangslotsen angenommen, so
hat dieser die in den Artikeln 16 bis 27 gegebenen Vorschriften zu
erfüllen, sofern nicht der Schiffer kraft landesrechtlich ihm zustehen-