Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1012 Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seennfällen. 8 4—10. 
8 4. Durch die Untersuchung sollen die Ursachen des See- 
unfalles, sowie alle mit demselben zusammenhängenden Thatumstände 
Insbesondere ist festzustellen: 
ermittelt werden. 
1. ob der Schiffer oder der Steuermann: durch Handlungen oder 
Unterlassungen den Unfall oder dessen Folgen verschuldet hat; 
2. ob Mängel in der Bauart, Beschaffenheit, Ausrüstung, Be- 
leadung oder in der Bemannung des Schiffes, oder 
3. ob Mängel des Fahrwassers oder der für die Schiffahrt be- 
stimmten Hülfseinrichtungen (der Seezeichen, des Lootsen- 
wesens, der Rettungsanstalten u. s. w.) oder Handlungen oder 
Unterlassungen der zur Handhabung dieser Einrichtungen be- 
stellten Personen den Unfall oder dessen Folgen herbeigeführt 
haben; 
4. ob die zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf 
See und über das Verhalten nach einem solchen Zusammen- 
stoßen erlassenen Vorschriften" befolgt worden sind. 
8 5. Zuständig für die Untersuchung ist das Seeamt: 
1. in dessen Bezirk der Hafen liegt, welchen das Schiff nach dem 
Unfalle zunächst erreicht; 
2. dessen Sitz dem Orte des Unfalles zunächst belegen ist; 
3. in dessen Bezirk der Heimathshafen des Schiffes liegt. 
Unter mehreren hiernach zuständigen Seeämtern gebührt dem- 
jenigen der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eingeleitet hat. 
Jedoch kann die Untersuchung einem anderen der zuständigen See- 
ämter durch das Reichskanzler-Amt übertragen werden. 
Entstehen Streitigkeiten oder Zweifel über die Zuständigkeit, so 
entscheidet das Reichskanzler-Amt.= 
& 6.4 Die Errichtung der Seeämter und die Bestimmung der 
Behörden, welche die Aufsicht über diese Aemter zu führen haben, 
steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze, die 
Abgrenzung ihrer Bezirke dem Bundesrath zu. 
Die Oberaufsicht über die Seeämter führt das Reich. 
§ 7. Das Seeamt bildet eine kollegiale Behörde und besteht 
aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 
Der Vorsitzende muß die Fähigkeit zum Richteramt besitzen. 
. 
  
  
  
  
1 Diesen stehen gleich die Maschinisten der Seedampfschiffe. G 11./6. 78 
(RGBl 109). 
2 Siehe oben S. 1006ff. 
3 Jetzt Reichsamt des Innern 
4 Bek. 1./12. 77 (CBl 621).
	        
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