Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 27. Juli 1877. 1013 
  
  
Er wird für die Dauer des zur Zeit der Ernennung von ihm 
bekleideten Amts, oder, falls er zur Zeit seiner Ernennung ein Amt 
nicht bekleidet, auf Lebenszeit ernannt. Die letztere Bestimmung 
findet auf einen, für den Fall der Verhinderung oder Ablehnung 
des Vorsitzenden ernannten Stellvertreter keine Anwendung. 
Mindestens zwei Beisitzer müssen die Befähigung als See- 
schiffer besitzen und müssen als solche gefahren haben. 
8§ 8. Die Aufsichtsbehörde hat für jedes Seeamt auf jedes 
Jahr im Voraus eine Liste für das Amt eines Beisitzers geeigneter 
Personen aufzustellen und dem Vorsitzenden des Seeamts mitzu- 
theilen. Die Zahl der in die Liste aufzunehmenden Personen bestimmt 
die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Bedürfnisses. Wo eine Ver- 
tretung des Rheder-, Schiffer= und Handelsstandes vorhanden ist, 
ist dieselbe vor Aufstellung der Liste mit ihren Vorschlägen zu hören. 
§ 9. Der Vorsitzende des Seeamts wählt für jeden Unter- 
suchungsfall aus der Liste vier Beisitzer und, wenn erforderlich, einen 
Stellvertreter aus, beruft dieselben ein und beeidigt sie auf die Er- 
füllung der Obliegenheiten ihres Amts. 
§ 10. Auf die Befähigung zum Amt eines Beisitzers finden 
die in den §8 31 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes: enthaltenen 
Bestimmungen entsprechende Anwendung, jedoch tritt an die Stelle 
des § 33, Nr. 2 folgende Bestimmung: 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Liste den Wohn- 
sitz nicht im Bezirk des Seeamts haben, 
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1 GV 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann 
nur von einem Deutschen versehen werden. 
32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurthei- 
lung verloren haben; 
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge 
haben kann; 
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. 
33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in 
der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus 
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von 
Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
	        
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