Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 27. Juli 1877. 1017 
giebt, daß ein deutscher Schiffer oder Steuermann den Unfall oder 
dessen Folgen in Folge des Mangels solcher Eigenschaften, welche 
zur Ausübung seines Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat, 
demselben durch den Spruch (§ 25) zugleich die Befugniß zur Aus- 
übung seines Gewerbes (8 31 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) 
entzogen werden. 
Einem Schiffer, dem die Befugniß entzogen wird, kann nach 
Ermessen des Secamts auch die Ausübung des Steuermannsgewerbes 
untersagt werden. 
§ 27. Hat das Seeamt durch seine Entscheidung einem Schiffer 
oder Steuermann die Befugniß zur Ausübung des Gewerbes ent- 
zogen, oder hat es einem hierauf gerichteten Antrage des Kommissars 
(§ 13) keine Folge gegeben, so steht im ersteren Falle dem Schiffer 
oder Steuermann, im letzteren dem Kommissar gegen diese Ent- 
scheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Ober-Sceamt zu. 
Die Beschwerde muß binnen 14 Tagen nach der Verkündung, oder, 
wenn diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist, nach 
der Zustellung des Urtheils bei dem Seeamt zu Protokoll oder schrift- 
lich eingelegt werden. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil 
noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Beschwerde 
zuzustellen. 
Die Beschwerde muß bei Einlegung des Rechtsmittels oder 
spätestens binnen weiterer 14 Tage nach Ablauf der Frist zu dessen 
Einlegung, oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt 
war, nach Zustellung desselben bei dem Seeamt zu Protokoll oder 
schriftlich gerechtfertigt werden. 
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 28. Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung des Urtheils 
erfolgt mittelst Ersuchens eines deutschen Seemannsamts. Die Ein- 
legung und Rechtfertigung der Beschwerde kann alsdann bei dem- 
selben Seemannsamt geschehen. Dasselbe kann dem Schiffer oder 
Steuermann auf Antrag die Frist für Rechtfertigung der Beschwerde 
verlängern und der Einlegung der Beschwerde aufschiebende Wirkung 
bis spätestens zur Ankunft des Beschwerdeführers in einem deutschen 
Hafen einräumen. 
§ 29. Das Ober-Seeamt bildet eine kollegiale Behörde und 
besteht aus einem Vorsitzenden, auf welchen die Bestimmungen des 
§ 7 Absatz 2 Anwendung finden, und sechs Mitgliedern, von welchen 
letzteren wenigstens drei der Schiffahrt kundig sein müssen. Der 
Vorsitzende und ein schiffahrtskundiger Beisitzer werden von dem 
Kaiser ernannt. Für das Amt der übrigen Beisitzer bringen die 
Regierungen der Bundes-Seestaaten je drei sachkundige Personen in
	        
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