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Vom 27. Juli 1877. 1017
giebt, daß ein deutscher Schiffer oder Steuermann den Unfall oder
dessen Folgen in Folge des Mangels solcher Eigenschaften, welche
zur Ausübung seines Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat,
demselben durch den Spruch (§ 25) zugleich die Befugniß zur Aus-
übung seines Gewerbes (8 31 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869)
entzogen werden.
Einem Schiffer, dem die Befugniß entzogen wird, kann nach
Ermessen des Secamts auch die Ausübung des Steuermannsgewerbes
untersagt werden.
§ 27. Hat das Seeamt durch seine Entscheidung einem Schiffer
oder Steuermann die Befugniß zur Ausübung des Gewerbes ent-
zogen, oder hat es einem hierauf gerichteten Antrage des Kommissars
(§ 13) keine Folge gegeben, so steht im ersteren Falle dem Schiffer
oder Steuermann, im letzteren dem Kommissar gegen diese Ent-
scheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Ober-Sceamt zu.
Die Beschwerde muß binnen 14 Tagen nach der Verkündung, oder,
wenn diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist, nach
der Zustellung des Urtheils bei dem Seeamt zu Protokoll oder schrift-
lich eingelegt werden. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil
noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Beschwerde
zuzustellen.
Die Beschwerde muß bei Einlegung des Rechtsmittels oder
spätestens binnen weiterer 14 Tage nach Ablauf der Frist zu dessen
Einlegung, oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt
war, nach Zustellung desselben bei dem Seeamt zu Protokoll oder
schriftlich gerechtfertigt werden.
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 28. Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung des Urtheils
erfolgt mittelst Ersuchens eines deutschen Seemannsamts. Die Ein-
legung und Rechtfertigung der Beschwerde kann alsdann bei dem-
selben Seemannsamt geschehen. Dasselbe kann dem Schiffer oder
Steuermann auf Antrag die Frist für Rechtfertigung der Beschwerde
verlängern und der Einlegung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
bis spätestens zur Ankunft des Beschwerdeführers in einem deutschen
Hafen einräumen.
§ 29. Das Ober-Seeamt bildet eine kollegiale Behörde und
besteht aus einem Vorsitzenden, auf welchen die Bestimmungen des
§ 7 Absatz 2 Anwendung finden, und sechs Mitgliedern, von welchen
letzteren wenigstens drei der Schiffahrt kundig sein müssen. Der
Vorsitzende und ein schiffahrtskundiger Beisitzer werden von dem
Kaiser ernannt. Für das Amt der übrigen Beisitzer bringen die
Regierungen der Bundes-Seestaaten je drei sachkundige Personen in