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1020 Auhang XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer. § 4—13.
§ 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse
sämmtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bun-
desgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.
§ 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird
hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder
Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzeptes, eines Indossa-
ments oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene
oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder
als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf
empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt,
ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt
wird oder nicht.
§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe
ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel
von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen ge-
geben wird.
8 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem
ersten Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit
einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor
Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme
zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Akzeptant
eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder
jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung des-
selben zu bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes
Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur
Einholung des Akzeptes benutzt, so bleibt der Akzeptant von der
Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des akzep-
tirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß
dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossiren ausge-
schlossen wird.
8 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als
Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt,
so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe
bestimmt ist.
§ 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar,
auf welches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzeptes
und der Nothadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor-
schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Ver-
steuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem
Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung,