Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1020 Auhang XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer. § 4—13. 
§ 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse 
sämmtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bun- 
desgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet. 
§ 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird 
hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder 
Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzeptes, eines Indossa- 
ments oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene 
oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder 
als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf 
empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, 
ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt 
wird oder nicht. 
§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe 
ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel 
von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen ge- 
geben wird. 
8 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem 
ersten Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit 
einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor 
Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme 
zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Akzeptant 
eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder 
jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung des- 
selben zu bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes 
Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur 
Einholung des Akzeptes benutzt, so bleibt der Akzeptant von der 
Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des akzep- 
tirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß 
dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossiren ausge- 
schlossen wird. 
8 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als 
Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, 
so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe 
bestimmt ist. 
§ 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, 
auf welches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzeptes 
und der Nothadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor- 
schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Ver- 
steuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem 
Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, 
  
  
  
 
	        
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