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Vom 10. Juni 1869. 1021
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oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten in—
ländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines
versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels
Zahlung protestirt werden, so ist die Versteuerung desselben zu be-
wirken, ehe die Zahlung der Protestaufnahme stattfindet.
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel-
duplikates oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exem-
plar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abge-
geben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates
auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt Demjenigen ob,
welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in
Anspruch genommen wird.
§ 10. Die Bestimmungen im §9 finden gleichmäßig auf
Wechselabschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossa-
mente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung ver-
sehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung
einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.
§ 11. Ist die in den §8 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung
eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselabschrift
unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht
bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den
Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder= oder Rück-
seite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt,
Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt,
Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den
Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen
bot die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen
Einfluß.
§ 12. Der Verwahrer eines zum Akzepte versandten unver-
steuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung
eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten
Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet
und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im § 15
bestimmte Strafe.
§ 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
wird erfüllt:
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder-
lichen Bundesstempel versehenen Blanket,
oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf
dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen