Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 10. Juni 1869. 1021 
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oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten in— 
ländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines 
versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels 
Zahlung protestirt werden, so ist die Versteuerung desselben zu be- 
wirken, ehe die Zahlung der Protestaufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel- 
duplikates oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exem- 
plar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abge- 
geben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates 
auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt Demjenigen ob, 
welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in 
Anspruch genommen wird. 
§ 10. Die Bestimmungen im §9 finden gleichmäßig auf 
Wechselabschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossa- 
mente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung ver- 
sehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung 
einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. 
§ 11. Ist die in den §8 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung 
eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselabschrift 
unterlassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht 
bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den 
Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder= oder Rück- 
seite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, 
Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, 
Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den 
Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen 
bot die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen 
Einfluß. 
§ 12. Der Verwahrer eines zum Akzepte versandten unver- 
steuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung 
eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten 
Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet 
und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im § 15 
bestimmte Strafe. 
§ 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder- 
lichen Bundesstempel versehenen Blanket, 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf 
dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen
	        
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