Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Prokura und Handlungsvollmacht. 57 
  
  
so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht 
in Betracht. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine 
gegenüber einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter 
gegenüber erfolgt. 
165. Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abge- 
ghebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 
166. Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willens- 
mängel oder durch die Kenntniß oder das Kennenmüssen gewisser Umstände be- 
einflußt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des 
Vertreters in Betracht. 
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht 
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers 
behandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, 
nicht auf die Unkenntniß des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, 
le der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntniß 
gleichsteht. 
167. Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung 
stattfinden soll. 
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft be- 
stimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. 
168 (Art. 54). S. zu HGB g 53 S. 60. 
169. Soweit nach den 88 674, 729 
674. Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so 
gilt er zu Gunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis 
der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntniß erlangt oder das Erlöschen 
kennen muß. 
729. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung 
aufgelöst, so gilt die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag 
übertragene Befugniß zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleich- 
wohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder 
di die Auflösung kennen muß. 
6 erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Ge- 
ellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten, der 
ei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muß. 
the 170. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten er— 
geilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem 
ollmachtgeber angezeigt wird. 
vff 171. Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten oder durch 
utliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen Anderen bevollmächtigt 
e, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten 
legenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. 
We Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben 
eise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird. 
172. Der besonderen Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.