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1022 Anhang XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer. 8 14—23.
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und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise
der Verwendung beobachtet worden sind.1
§ 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet ange-
sehen.
§ 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung
der Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem
fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Die Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem,
welcher der nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur
Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen
von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich un-
versteuerte Wechsel verhandelt haben.
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver-
pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des
Verurtheilten, in so fern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück
subhastirt werden.
§ 16. Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines
trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der
Annahme-Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft
gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nicht-
versteuerung desselben entnehmen. »
8 17. Wechselstempel-Hinterziehungen (8 15) verjähren in
fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an ge—
rechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinter—
ziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unter-
brochen.
§ 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Ent-
scheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der
Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der
Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung,
nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zoll-
gesetze: — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgée-
schlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die
Stempelgesetze — bestimmt.
Die im § 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung
erlassen ist.
1 Bek. 11./7. 73 (RG#Bl 295); 16./7. 81 (R#l 245).
2 Vereinszollgesetz 1./7. 69, 165 (BGBl 217).