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Errichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 1027
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Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Genehmi—
gung des Statuts ist binnen sechs Monaten zu erteilen. Die Ent—
scheidung, durch welche die Genehmigung versagt wird, muß mit
Gründen versehen sein.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Orts—
statuten zur Errichtung eines gemeinsamen Kaufmannsgerichts für
ihre Bezirke vereinigen. Für die Genehmigung der übereinstimmen—
den Ortsstatute ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren
Bezirke das Kaufmannsgericht seinen Sitz haben soll.
Auch für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes kann
ein Kaufmannsgericht errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in
diesem Falle nach Maßgabe der Vorschriften, nach welchen An—
gelegenheiten des Verbandes statutarisch geregelt werden. Die Zu—
ständigkeit eines solchen Gerichts ist ausgeschlossen, soweit die Zu—
ständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirkes be-
stehenden oder später errichteten Kaufmannsgerichts begründet ist.
Die Landes-Zentralbehörde kann auf Antrag beteiligter Kauf—
leute oder Handlungsgehilfen die Errichtung anordnen, wenn unge—
achtet einer von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weiteren
Kommunalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten
Frist die Errichtung auf dem in Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Wege
nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem
Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch Anordnung der
Landes-Zentralbehörde.
Vor der Errichtung sind sowohl Kaufleute als Handlungs-
gehilfen des Bezirkes in entsprechender Anzahl zu hören.
§ 2. Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks-
zählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Kauf-
mannsgericht errichtet werden. Die Landes-Zentralbehörde hat er-
forderlichenfalls die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des
§ 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags beteiligter Kauf-
leute oder Handlungsgehilfen bedarf.
§ 3. Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständig-
keit eines auf ihre Anordnung errichteten Kaufmannsgerichts aus-
dehnen. Die beteiligten Ortsbehörden sind zuvor zu hören.
§ 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie
auf die in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im § 1 Abs. 1
bezeichneten Art, wenn die Streitigkeiten betreffen:
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