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Errichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 1031
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§ 11. Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter sollen Per-
sonen gewählt werden, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt
haben; auch können Personen gewählt werden, welche die Fähigkeit
zum höheren Verwaltungsdienste besitzen. Ausnahmen kann die
höhere Verwaltungsbehörde zulassen. Der Vorsitzende und seine
Stellvertreter dürfen weder Kaufleute noch Handlungsgehilfen sein.
Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vor-
handen ist oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindever-
tretung, in weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des
Verbandes auf mindestens ein Jahr gewählt.
Ihre Wahl bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirke das Kaufmannzsgericht seinen Sitz hat.
Diese Bestimmung findet auf Staats= oder Gemeindebeamte, welche
ihr Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten,
keine Anwendung, solange sie dieses Amt bekleiden. Einer Bestätigung
bedarf es ferner nicht, wenn im Falle des § 9 Abs. 3 der Vor-
sitzende des Gewerbegerichts oder sein Stellvertreter zum Vorsitzenden
oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts ge-
wählt werden.
§ 12. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten,
welche mindestens einen Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres
beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden.
Die ersteren Beisitzer werden mittels Wahl der im Abs. 1 be-
zeichneten Kaufleute, die letzteren mittels Wahl der Handlungs-
gehilfen bestellt. Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim;
sie findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt derart, daß
neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgrupen entsprechend
ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimmabgabe auf
Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute
festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs
Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13. Zur Teilnahme an den Wahlen ist berechtigt, wer das
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke
des Kaufmannsgerichts seine Handelsniederlassung hat oder be-
schäftigt ist.
Zur Teilnahme an den Wahlen sind nicht berechtigt die im
§ 10 Abs. 1 bezeichneten Personen.
§ 14. Den Kaufleuten im Sinne der §§ 11 bis 13 stehen gleich
die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder einge-
tragenen Genossenschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen