Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Einrichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 1033 
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Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer, deren Jahres- 
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der Wahl den Betrag 
von fünftausend Mark übersteigt, bleiben bis zur nächsten Wahl 
im Amte. 
  
unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmungen 
über die zur Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht be- 
stehen, darf die Ubernahme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt 
eines Beisitzers sechs Jahre versehen hat, kann während der nächsten sechs Jahre 
die Ubernahme des Amtes ablehnen. Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer 
sind nur zu berücksichtigen, wenn dieselben, nachdem der beteiligte Beisitzer 
von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. 
Uber den Ablehnungsantrag entscheidet die im § 12 Abs. 2 bezeichnete Stelle. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Ver- 
gütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die 
Höhe der letzteren ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung derselben 
ist unstatthaft. 
21. (Abs. 1.) Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen 
Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von 
ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des 
Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbe- 
hörde nach Anhörung des Beteiligten. 
(Abs. 3.) Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben 
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. 
Die Entsetzung erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirke das Gewerbe- 
gericht seinen Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden 
die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der 
Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staats- 
anwaltschaft auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. 
22. Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter 
sind vor ihrem Amtsantritte durch den oon der höheren Verwaltungsbehörde 
beauftragten Beamten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den 
Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen 
Amtes eidlich zu verpflichten. 
23. Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzun- 
gen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer 
Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark 
sowie in die verursachten Kosten zu verurteilen. Die Verurteilung wird durch 
den Vorsitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldi- 
gung, so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde an das Landgericht statt, in 
dessen Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Das Verfahren richtet 
sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
24. Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in
	        
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