Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
1034 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16. 
— — — 
— —“ 
Verfahren. 
§ 16. Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden 
die Vorschriften der 88 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes: mit 
diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für 
gewisse Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist. 
Ixn gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vor- 
sitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat. 
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden. 
25. Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. 
Für die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren vor den Ge- 
werbegerichten können an Stelle der Gerichtsvollzieher Gemeindebeamte ver- 
wendet werden. 
88. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver- 
bände als weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, 
von welchen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die 
Statuten über Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen 
Staats= oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats= oder 
Gemeindebehörden sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kom- 
munalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Ge- 
schäften können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut 
werden, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeinde- 
angelegenheiten wahrzunehmen haben; auf die in Gemäßheit des § 82 errich- 
teten Gewerbegerichte findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
1 GGG 26. Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden, so- 
weit im Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die für 
das amtsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
27. Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke die 
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung 
des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. 
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl. 
28. Die Vorschrift im § 11 der Civilprozeßordnung über die bindende 
Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für 
sachlich unzuständig erklärt hat, findet in dem Verhältnis der Gewerbegerichte 
und der ordentlichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des 
ordentlichen Gerichts ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen 
Zuständigkeit eines bestimmten Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend. 
29. Über Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet 
das Gewerbegericht. 
30. Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter 
sind, kann auf Antrag bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem 
Vorsitzenden ein besonderer Vertreter bestellt werden. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.