Verfahren. 1035
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Berufung gegen
die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert
des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert Mark übersteigt.
Das gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsorts
des gesetzlichen Vertreters.
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören.
31. Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor
dem Gewerbegerichte nicht zugelassen.
32. Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten
erfolgen von Amts wegen.
Urteile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, sind den
Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige
Urteile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in
Anwesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist der-
selben auch Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten Urteils oder
Beschlusses zu erteilen.
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen,
sind bei dem Gericht einzureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichts-
schreibers anzubringen.
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung
unterbrochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst
erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der
Erklärung ein.
33. Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung Sorge
zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu beglaubigen.
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts-
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle
der Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den
Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung.
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den
Akten zu vermerken.
34. Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzu-
nehmende Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner
Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben
ist, insbesondere den Ort und die Zeit der Übergabe sowie die Person, welcher
zugestellt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten
persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem
die Zustellung vollziehenden Beamten zu unterschreiben.
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht
übergeben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf
dem Briefumschlage zu vermerken.
35. Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungs-
termine werden von dem Vorsitzenden von Amts wegen angesetzt. Nach Ansetzung