1036 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16.
des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veran-
lassen. Ladungen durch die Parteien finden nicht statt.
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termin
erfolgen.
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn
der Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder
Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Termins-
bestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu
den Akten zu vermerken.
36. Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichts-
schreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin
zur Verhandlung anzusetzen.
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im § 32 Abs. 4, erst mit
der Zustellung an den Beklagten als erhoben.
37. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhand-
lung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gericht
erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen
Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache
streitig bleibt.
38. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der
Verkündung der Urteile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich.
Durch das Gericht kann die Offentlichkeit für die Verhandlung oder für
einen Teil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 173 bis 175
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden.
Die Vorschriften der §§ 171 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichts-
sprache finden Anwendung.
GVG § 173 s. oben S. 490, 8§ 174—175 oben S. 943, §§ 176—184
S. 839, § 186 S. 559, §8 187—193 S. 842.
39. Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf
Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger
mit der Klage abzuweisen sei.
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumnis-
urteil, so werden die in der Klage behaupteten Tatsachen als zugestanden
angenommen. Souweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem
Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird.
40. Die Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, kann
binnen der Notfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des
Urteils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung
gilt mit der Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum
Protokolle des Gerichtsschreibers als bewirkt.
In dem Versäumnisurteil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form
und Frist ihr der Einspruch zusteht.