Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1036 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16. 
  
  
  
des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veran- 
lassen. Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. 
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termin 
erfolgen. 
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn 
der Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder 
Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Termins- 
bestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu 
den Akten zu vermerken. 
36. Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin 
zur Verhandlung anzusetzen. 
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im § 32 Abs. 4, erst mit 
der Zustellung an den Beklagten als erhoben. 
37. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhand- 
lung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gericht 
erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen 
Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache 
streitig bleibt. 
38. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der 
Verkündung der Urteile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich. 
Durch das Gericht kann die Offentlichkeit für die Verhandlung oder für 
einen Teil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 173 bis 175 
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. 
Die Vorschriften der §§ 171 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichts- 
sprache finden Anwendung. 
GVG § 173 s. oben S. 490, 8§ 174—175 oben S. 943, §§ 176—184 
S. 839, § 186 S. 559, §8 187—193 S. 842. 
39. Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf 
Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger 
mit der Klage abzuweisen sei. 
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumnis- 
urteil, so werden die in der Klage behaupteten Tatsachen als zugestanden 
angenommen. Souweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem 
Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. 
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung 
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird. 
40. Die Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, kann 
binnen der Notfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des 
Urteils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung 
gilt mit der Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum 
Protokolle des Gerichtsschreibers als bewirkt. 
In dem Versäumnisurteil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form 
und Frist ihr der Einspruch zusteht.
	        
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