Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1038 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16. 
  
  
375. Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede 
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden: 
1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen 
an Ort und Stelle dienlich erscheint; 
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheblichen 
Schwierigkeiten unterliegen würde; 
wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen; 
wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeß- 
gerichts sich aufhält. 
Die Landesherrn und die Mitglieder der landesherrlichen Familien 
sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind durch 
ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in 
ihrer Wohnung zu vernehmen. Das gleiche gilt in Ansehung der 
Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor- 
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses. 
382. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die 
Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten 
Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem 
Amtssitz und, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem 
Aufenthaltsorte zu vernehmen. 
Die Mitglieder des Bundesrats sind während ihres Aufenthalts 
am Sitze des Bundesrats an diesem Sitze, die Mitglieder einer deutschen 
gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres 
Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. 
[Abs. 3 bestimmt, wessen Genehmigung es zur Abweichung von 
vorstehenden Bestimmungen bedarf.) 
434. Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver- 
handlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen 
der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgnis des Verlustes oder der 
Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, 
daß die Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen 
Gerichte geschehe. 
479. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor 
einem seiner Mitglieder oder einem anderen Gericht erfolge, wenn der 
Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist 
oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält. 
Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie 
Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben vor einem Mitgliede 
des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. Das gleiche gilt 
in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königs- 
hauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich 
Nassauischen Fürstenhauses. 
44. Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sach- 
verständigen, so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle 
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