gebracht sind, zu laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann ab-
gesehen werden, wenn schriftliche Begutachtung angeordnet wird.
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn
das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus-
sage für notwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die
Bestimmungen, nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist
(Civilprozeßordnung § 393), bleiben unberührt.
CPO 393. Unbeeidigt sind zu vernehmen:
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens—
jahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife
oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung
des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig
sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden lvergl. StGB § 161:
wegen wissentl. Meineids Verurteiltel;
3. die nach § 383 Nr. 1—3 und 8 384 Nr. 1, 2 zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von diesem Rechte
keinen Gebrauch machen, die im § 384 Nr. 1, 2 bezeichneten
Personen jedoch nur dann, wenn sie lediglich über solche Tatsachen
vorgeschlagen sind, auf welche sich das Recht zur Verweigerung des
Zeugnisses bezieht.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. Verlobte einer Partei. — 2. Der Ehegatte einer Partei, auch wenn
die Ehe nicht mehr besteht. — 3. Diejenigen, welche mit einer Partei
in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwondt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht: CPO § 383 Z. 1—3;
sowie:
jedermann: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § 383 Nr. 1—3
bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen
Schaden verursachen würde; — 2. über Fragen, deren Beantwortung
dem Zeugen oder einem der im § 383 Nr. 1—3 bezeichneten An-
gehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung zuziehen würde: CPO § 384 Z. 1 und 2.
Die in § 383 Z. 1—3 bezeichneten Personen sind vor der Ver-
nehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.]
Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides durch
bedingtes Urteil oder durch Beweisbeschluß anzuordnen sei, bestimmt das
Gericht nach freiem Ermessen.
46. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines Eides
bestimmten Termine nicht, so ist der Eid ohne weiteres als verweigert anzu-
sehen. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Notfrist von drei Tagen nach
dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein