Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
1040 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16. 
  
  
  
  
inzwischen ergangenes Urteil finden die Bestimmungen des § 707 der Civil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urteil ist, wenn der 
Eid nachträglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der Annahme 
der Eidesverweigerung beruht. 
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachträglichen Eidesleistung 
bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung 
nicht statt. 
CPO 707. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder 
eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht 
auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne 
Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicher- 
heitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln 
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil 
bringen würde. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 
47. Über die Verhandlung vor dem Gewerbegericht ist ein Protokoll 
aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber 
zu unterzeichnen. 
48. Das Urteil ist in dem Termin, in welchem die Verhandlung ge- 
schlossen wird, zu verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Ver- 
kündung in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über drei 
Tage hinaus anberaumt werden soll. 
Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit 
der Parteien und der Beisitzer nicht abhängig. 
49. Aus dem Urteile müssen ersichtlich sein: 
1. die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, 
2. die Parteien, 
3. das Sach= und Streitverhältnis in gedrängter Darstellung nebst den 
wesentlichen Entscheidungsgründen, 
4. der Spruch des Gericht in der Hauptsache und in betreff der Kosten. 
Der Betrag der letzteren mit Einschluß einer der obsiegenden Partei 
etwa zu gewährenden Entschädigung für Zeitversäumnis soll, soweit sie 
sofort zu ermitteln sind, im Urteile festgestellt werden. 
Das Urteil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
50. Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischen- 
urteil ist in betreff der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen. 
51. Erfolgt die Verurteilung auf Vornahme einer Handlung, so ist 
der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung 
nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer 
nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Enschädigung zu verurteilen. 
In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §§ 887, 
888 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.